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Der Kanton gewährt etwas mehr Flexibilität bei den Sonntagsverkäufen

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Die kantonale Sicherheits- und Justizdirektion hat ihre Richtlinien geändert, nach denen Gemeinden bestimmten Betrieben wie Garagen, Möbelhäusern oder Gartencentern Sonntagsverkäufe erlauben können. Zwar sind wie bisher nur zwei Sonntagsverkäufe im Jahr erlaubt, diese müssen aber nicht mehr zwingend in verschiedenen Jahreszeiten stattfinden. Wie die Direktion in einer Mitteilung schreibt, erfolgt die Änderung auf Antrag zweier Gartencenter, unterstützt von ihren Standortgemeinden. Deren kommerzielles Interesse konzentriere sich auf zwei Öffnungen an Sonntagen im Frühling. Diese neue Regelung sei den Gemeinden kürzlich mitgeteilt worden; sie erlaube es den Antragsstellern, sich besser auf die Besonderheiten ihrer jeweiligen Märkte einzustellen, heisst es in der Mitteilung.

Die Bestimmung gilt nur für Betriebe, die Ausstellungen zur Ankündigung neuer Modelle oder neuer Waren durchführen möchten. Weiterhin erfolgt die Bewilligung durch die Gemeinden.

Mit Animation

Die kantonale Direktion erinnert an die unveränderten Bedingungen für solche Anlässe. So müssten diese Sonntagsverkäufe zwingend in einem festlichen Rahmen stattfinden, in dem auch Attraktionen für Familien in Form von Musik, Verpflegung und Unterhaltung angeboten werden.

Trotz dieser Neuerung betont die Direktion in ihrer Mitteilung, dass das Gesetz über die Ausübung des Handels grundsätzlich besagt, Geschäfte müssten an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben.

Koordination gefragt

Bei Ausnahmen für Sonntagsverkäufe müsse die Gemeinde die Bewilligung auch an den Kanton schicken, und die Geschäfte hätten die Pflicht, beim Kanton eine Bewilligung für Sonntagsarbeit einzureichen. Weiter werden die Gemeinden gebeten, darauf zu achten, dass solche Sonntagsverkäufe möglichst gleichzeitig stattfinden, damit nicht der Eindruck entstehe, Geschäfte im Kanton hätten am Sonntag generell geöffnet.

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