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Drei Raserfahrten innert zwei Minuten – Motorradhalter schweigt sich aus

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Wer die zulässige Geschwindigkeit auf einer Tempo-80-Strecke um mindestens 60 Kilometer pro Stunde überschreitet, gilt vor dem Gesetz als Raser. Im Herbst 2015 hatte ein Töfffahrer auf der Strecke zwischen Niedermuhren und Heitenried diesen Straftatbestand gleich mehrfach erfüllt. So war er am Nachmittag des 25. Oktober 2015 auf der Hauptstrasse in beiden Richtungen innert zwei Minuten insgesamt drei Mal mit massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen geblitzt worden – mit 153, 169 und 165 Stundenkilometern auf dem Tacho. Gestern nun hatte sich der Halter des Motorrads vor dem Strafgericht des Sensebezirks in Tafers zu verantworten.

Fragen enden im Monolog

Dabei gab sich der 57-jährige Mann aus dem Kanton Bern wortkarg. «Ich halte fest, dass ich zum besagten Zeitpunkt nicht der Lenker des Motorrads gewesen bin», sagte der Beschuldigte. Dann erklärte er, dass er ab sofort von seinem Recht Gebrauch machen werde, seine Aussage vor dem Gericht zu verweigern. Daran hielt er sich in der Folge denn auch. Auf die Fragen von Gerichtspräsident Reinold Raemy antwortete der Mann – bis auf wenige Ausnahmen – mit Stillschweigen.

«Sie haben gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärt, dass Sie den Lenker Ihres Motorrades aus persönlichen Gründen nicht nennen wollen», richtete sich Raemy an den Angeklagten: «Ausserdem hielt Ihr Verteidiger fest, dass Sie gegenüber dem Lenker ein Zeugnisverweigerungsrecht hätten. Halten Sie daran fest?» Ja, das tue er, gab der Angeklagte knapp zu Protokoll und hüllte sich danach wieder in Schweigen. «Als Lenker würden demnach Ehefrau, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister sowie Schwägerinnen und Schwäger des Fahrzeughalters infrage kommen», erklärte der Gerichtspräsident. Die Fragen, die Raemy dem Angeklagten zu dessen Familie und persönlichen Lebensverhältnissen stellte, endeten im Monolog.

«Würden Sie schweigen?»

«In der Umgangssprache würden wir sagen, der Angeklagte ist eine harte Nuss», sagte Staatsanwältin Liliane Hauser: «Er tut genau das, was es den Strafverfolgungsbehörden am schwierigsten macht, ihm die Tat nachzuweisen: Er schweigt.» Dies habe er auch bei der Ersteinvernahme durch die Polizei getan. «Erst bei der Staatsanwaltschaft gab er zu Protokoll, dass er gegenüber dem Lenker ein Aussageverweigerungsrecht habe.» In der Folge habe die Staatsanwaltschaft mehrere Personen aus dem familiären Umfeld des Angeklagten einvernommen. «Doch auch diese verweigerten grösstenteils die Aussage.»

Hauser äusserte Skepsis gegenüber dem Verhalten des Angeklagten. «Was würden Sie tun?», fragte sie das Gericht. «Würden Sie einfach schweigen und damit das Risiko auf sich nehmen, für jemand anderen den Kopf hinhalten zu müssen? Sie würden doch zumindest erklären, dass sie das nicht getan haben.» Dies habe der Beschuldigte jedoch unterlassen. Für die Staatsanwaltschaft stehe deshalb fest, dass der Halter selbst gefahren sei.

«Die Schuld des Angeklagten wiegt schwer. Er ist mehr als doppelt so schnell gefahren, wie es auf dieser Strecke erlaubt gewesen wäre», sagte Liliane Hauser: «Ausserdem hat er gleich drei Mal hintereinander den Entschluss gefasst, den Gashebel voll aufzudrehen und loszubrettern.» Sie plädierte dafür, den Angeklagten wegen mehrfach qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse von 6000 Franken zu verurteilen.

«In dubio pro reo»

Anders sah das die Verteidigung: Rechtsanwalt Beat Marfurt verlangte einen Freispruch für seinen Mandanten. «Am Sachverhalt gibt es nicht viel zu rütteln. Es wurden drei Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt», sagte Marfurt. Eine Frage habe dabei aber nicht geklärt werden können: «Wer der Lenker des Motorrades war.» Die Kantonspolizei Bern sei wie die Kantonspolizei Freiburg zum Schluss gelangt, dass es sich beim Fahrer um seinen Mandanten handeln könnte. «Aber handelte es sich auch tatsächlich um ihn?» Um dem Angeklagten den Prozess zu machen, müsse die Staatsanwaltschaft zweifelsfrei beweisen können, dass dieser das Motorrad gefahren sei. «Aufgrund der Bilder muss man aber zum Schluss gelangen, dass dies nicht eindeutig möglich ist. Alles andere wäre nichts als Vermutung», sagte Marfurt und zitierte den berühmten lateinischen Grundsatz «In dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten».

Das Urteil wird in den nächsten Tagen erwartet.

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