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DVD-Verleih ist Gewerbe

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DVD-Verleih ist Gewerbe

Keine Änderung des Handelsgesetzes

Nach Auffassung des Staatsrates hat das Freiburger Stimmvolk mehrmals klar kundgetan, dass es keine volle Liberalisierung von Geschäftsöffnungszeiten will. Die Regierung will in diesem Bereich zudem an der Gerichtspraxis festhalten.

Autor: Von WALTER BUCHS

In einer Anfrage an den Staatsrat befasste sich FDP-Grossrat Jacques Bourgeois, Avry, mit den Bedingungen für die Bewilligung von kulturellen und sportlichen Freizeitangeboten. Sein Ziel war es, dass mit einer Änderung des Gesetzes über die Ausübung des Handels alle Anbieter solcher Dienstleistungen gleich behandelt werden.

Gerichtsentscheid weitergezogen

In der soeben veröffentlichten Antwort weist der Staatsrat darauf hin, dass sich Grossrat Bourgeois zweifellos auf den verwaltungsrechtlichen Streit eines Vermieters von DVD-Filmen mit der Sicherheits- und Justizdirektion beziehe. Da dieser Streit gegenwärtig vor dem Bundesgericht hängig sei, nehme der Staatsrat in der Antwort nur zurückhaltend dazu Stellung.Grossrat Bourgeois hatte die Regierung angefragt, ob dem Filmverleiher, der doch eine Dienstleistung mit kulturellem Inhalt anbiete, nicht ein Patent H vergeben werden könnte. Der Staatsrat erinnert nun daran, dass ein Patent H dazu berechtige, im Rahmen von nicht dauerhaften oder saisonbedingten sportlichen, kulturellen oder sozialen Anlässen Speisen und Getränke zu verkaufen. Der Gesetzgeber habe dabei bewusst rein gewerbliche Tätigkeiten wie Geschäftsbetriebe davon ausgenommen. Das Verwaltungsgericht habe aber festgestellt, dass der Filmverleih eine rein gewerbliche Tätigkeit sei. Deshalb komme die Erteilung eines Patents H gar nicht in Frage. Darüber muss nun aber das Bundesgericht entscheiden.

Fitnessclubs im Bereich Sport

Ähnlich verhält es sich mit dem Vergleich zwischen der Tätigkeit eines Fitnessclubs und dem Filmverleih. Laut Bundesgericht ist der Betrieb eines Fitnessclubs dem Bereich Sport zuzuordnen. Aus diesem Grunde habe das Bundesgericht auch anerkannt, dass Fitnessclubs vom allgemeinen Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind. Beim Filmverleih sei dies, wie erwähnt, nicht der Fall, so dass sich deren Öffnungszeiten nach dem Gesetz über die Ausübung des Handels zu richten habe, was bei Fitnessclubs gemäss Entscheid des Verwaltungsgerichts nicht der Fall ist.

Volkswillen beachten

In den Schlussüberlegungen zur Anfrage von Grossrat Bourgeois macht der Staatsrat geltend, dass das Freiburger Stimmvolk sich in den vergangenen Jahren an mehreren Abstimmungen zu Ladenöffnungszeiten jeweils gegen weitgehende Liberalisierungen ausgesprochen habe. Man könne also sagen, dass das Gesetz über die Ausübung des Handels in der heutigen Fassung den Bedürfnissen der Konsumenten entspreche. Nach Auffassung der Regierung sei es keineswegs als lückenhaft zu bezeichnen und es dränge sich keine Änderung im Sinne von Grossrat Bourgeois auf.

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