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«Ein für alle Mal» die Kompetenzen kennen

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FreiburgDie Rekurse häufen sich: Der Generalrat hat sein Reglement revidiert und sich dabei die Kompetenz gegeben, eine Parlamentarische Untersuchungskommission (kurz Puk) einzusetzen. Der Gemeinderat rekurrierte beim Oberamtmann (FN vom 28. März). Der Vize-Oberamtmann befand nun, dem Parlament fehle die rechtliche Grundlage, um eine Puk einzusetzen – was den Generalrat dazu bringt, den Entscheid vors Kantonsgericht zu ziehen.

«Das ist eine sehr juristische Debatte», bestätigte Vize-Oberamtmann Maurice Guillet einen Bericht der «Liberté». «Klar hat die Debatte auch einen politischen Hintergrund.» Anders gesagt: Es geht um einen Machtkampf zwischen Regierung und Parlament.

«Frage der Auslegung»

Am Montagabend hat das Büro des Generalrats beschlossen, den Entscheid des Vize-Oberamtmannes anzufechten. «Die Frage, ob eine juristische Basis für die Puk fehlt, ist eine Frage der Auslegung», sagt Andrea Burgener Woeffray, Fraktionspräsidentin der SP. Das kantonale Amt für Gemeinden hatte dem Generalrat mitgeteilt, das Gesetz für Gemeinden ermögliche es den einzelnen Gemeinden, dem Parlament das Recht auf eine Puk zu geben. Doch wird eine Puk nicht ausdrücklich erwähnt. Ratspräsident Jean-Jacques Marti will nun «ein für alle Mal wissen, welche Kompetenzen der Generalrat und welche der Gemeinderat hat».

«Nur in Extremfällen»

SP-Generalrat Thierry Steiert, der bei der Vorbereitung des neuen Generalrats-Reglementes dabei war, betont, dass eine Puk «nicht vier Mal im Jahr eingesetzt wird»: Eine Puk gebe es alle zwanzig Jahre einmal – «in Extremfällen wie bei der Pensionskassengeschichte» (siehe Kasten). Für ihn ist darum klar: «Wenn uns das Kantonsgericht wider Erwarten die Kompetenz zu einer Puk abspricht, erwägen wir eine Motion im Grossen Rat, um das Gemeindegesetz anzupassen.» Dies unterstützt auch SVP-Generalrat Pierre Marchioni: «Gewaltentrennung heisst auch, dass die eine Gewalt die andere kontrollieren soll – ohne Puk kann das Parlament nicht in allen Fällen die Regierung kontrollieren.» njb

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