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Einige Regeln für die Stimmabgabe

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In einer Pressemitteilung hat die Direktion des Innern und der Landwirtschaft noch einige praktische Hinweise für die Wahl in den Verfassungsrat vom 12. März in Erinnerung gerufen. Bekanntlich läuft diese Wahl nach dem Proporzsystem und nach den gleichen Regeln wie bei den Grossratswahlen ab. Bei diesem Wahlsystem gibt der Wähler seine Stimme sowohl einer Partei oder Wählergruppe, was für die Sitzverteilung wichtig ist, als auch einem Kandidaten.

Die Wählerin oder der Wähler kann die Wahl mit einer bedruckten oder einer leeren Liste vornehmen. Eine bedruckte Liste kann unverändert in die Urne gelegt werden. Auf einer bedruckten Liste kann der Wähler aber auch Streichungen, Beifügungen oder Abänderungen vornehmen (Panaschieren). Man kann also den Namen einer kandidierenden Person streichen und/oder ihn durch den Namen einer Person einer anderen Liste ersetzen. Für eine Person kann man nur einmal stimmen, denn Kumulieren ist verboten.
Der Wähler resp. die Wählerin kann auch eine leere Liste nehmen und diese ganz oder teilweise gut leserlich mit Namen von Kandidaten, die auf irgendeiner der veröffentlichten Wahllisten stehen, ausfüllen. Man kann darauf die Bezeichnung und die Ordnungsnummer einer dieser Listen setzen, was zur Konsequenz hat, dass dieser Liste die Zusatzstimmen zugute kommen.
Es kann nur für so viele Kandidaten gestimmt werden, als der Wahlkreis Sitze zugute hat. Die Stimme kann
nur einer Person aus dem eigenen Wahlkreis gegeben werden, die auf einer der veröffentlichten Wahllisten steht.

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