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«Fall Schmitten»: Zeugenaussagen gemäss Bundesgericht willkürlich gewichtet

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Autor: Karin Aebischer

FreiburgDreieinhalb Jahre unbedingt lautete im März 2008 die Strafe für den Hauptangeklagten im Fall Schmitten. Der heute 23-jährige Schweizer türkischer Herkunft wurde damals unter anderem der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen. Die gegen das Urteil erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Freiburg am 17. September 2009 ab und bestätigte das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks (die FN berichteten). Der junge Mann reichte beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid ein. Diese Beschwerde hat das Bundesgericht nun teilweise gutgeheissen: Es weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Beweiswürdigung war ungenügend

Der Beschwerdeführer macht in seiner Berufung eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend. Zu seinen Gunsten sei eine von der Vorinstanz als glaubwürdig eingestufte Zeugin zu berücksichtigen, die ihn entlaste und seine Aussagen im Wesentlichen bestätige.

Wie sein Anwalt Tarkan Göksu am Dienstag gegenüber den FN erklärte, seien während des ganzen kantonalen Verfahrens Entlastungszeugen und Elemente, die gegen eine Vergewaltigung sprechen würden, übergangen worden. Dies sieht auch das Bundesgericht so und schreibt in seinem Urteil vom 13. Dezember 2010, dass sich die Beweiswürdigung insgesamt als ungenügend und daher als willkürlich erweise. Deshalb sei die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. «Ich bin sehr glücklich darüber, dass man die Elemente, die zur Entlastung des Beschuldigten führen, nochmals anschaut», sagt Rechtsanwalt Tarkan Göksu.

Einwand kommt zu spät

Der 23-jährige Angeschuldigte rügte zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht, die Vorinstanz habe den Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung sowie das rechtliche Gehör verletzt. Auf diese Rüge ist das Bundesgericht jedoch nicht eingetreten. Der Antrag, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführte Verhandlung dem Publikum und somit auch den Medien zugänglich zu machen, hätte bereits in einem früheren Verfahrensstadium gemacht werden müssen. Im vorinstanzlichen Verfahren habe sich der Beschwerdeführer jedoch nicht darum bemüht.

Im März 2008 hatte der Prozess im Fall Schmitten am Strafgericht des Sensebezirks in Tafers begonnen. Das Jugendstrafgericht urteilte später auch über die zur Tatzeit Minderjährigen. Ihnen wurde vorgeworfen, im Sommer 2005 in Schmitten drei minderjährige Mädchen vergewaltigt, genötigt und zur Prostitution gezwungen zu haben.

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