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«Ferien dienen der Erholung»

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«Nein, das darf es nicht»: Die Antwort des Arbeitsrechtlers Basile Cardinaux ist klar. Der Professor am Lehrstuhl für Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht der Universität Freiburg betont, dass ein Unternehmen seinen Angestellten nicht vorschreiben darf, wie sie ihre Freizeit verbringen.

Allerdings seien Angestellte auch an die Treuepflicht gebunden. Das Konkurrenzverbot gelte nicht nur bei einem Abgang, sondern bereits während der Vertragsdauer. Das betreffe auch die eigene Arbeitskraft. So konkurrenziere ein Bankangestellter, der abends mit Freunden eine Bar führt, die Bank nicht direkt. «Doch mit der Zeit wird er wegen der nächtlichen Arbeit in der Bank weniger Leistung bringen», sagt Basile Cardinaux.

Ein anderes Beispiel sei eine Ausdauersportlerin, die intensiv Triathlon betreibe. «Das ist mit einem 100-Prozent-Pensum in einem Unternehmen kaum zu bewerkstelligen.» Gerade wenn es sich um eine körperliche Arbeit handle, sei die Sportlerin an der Arbeitsstelle nicht mehr voll leistungsfähig.

In Zeiten von Corona fehlen die Arbeitnehmenden aber nicht wegen zeitintensiver Hobbys oder Nebentätigkeiten, sondern weil sie in Quarantäne müssen und nicht im Homeoffice arbeiten können. Ist die Quarantäne oder die Isolation durch den Kanton angeordnet, gibt es Erwerbsausfallentschädigung; der Lohn ist damit zu 80 Prozent garantiert. «Einige Arbeitgeber stocken den Lohn auch in der Quarantäne auf 100 Prozent auf», sagt Cardinaux. «Verpflichtet sind sie dazu aber nicht.»

Angestellte, die mehr als 7350 Franken im Monat verdienen, haben zwar ebenfalls Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung – aber nur auf 80 Prozent von 7350 Franken, nicht vom Gesamtlohn. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall jedoch die Differenz zwischen der Erwerbsausfallentschädigung und 80 Prozent des Lohns übernehmen.

Für Cardinaux stellt sich die Frage, ob genügend kontrolliert werden kann, ob die Erwerbsausfallentschädigung bei einer Quarantäne gerechtfertigt ist. «Wer in der Quarantäne von zu Hause arbeitet, benötigt ja keine – aber vielleicht wird trotzdem ein Antrag gestellt.»

Im Lockdown im März und im April haben zahlreiche Angestellte, die in Kurzarbeit waren, keine Ferien bezogen. In anderen Branchen gab es so viel zu tun, dass die Angestellten Überstunden anhäuften. Darf das Unternehmen nun verlangen, dass jemand in Quarantäne seine Ferien oder Überzeit abbaut? «Nein», sagt Cardinaux. «Ferien dienen der Erholung – eine strikte Quarantäne in den eigenen vier Wänden ist nicht erholsam.»

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