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Freiburger Nachbarschaftsstreit eskaliert bis vor das Bundesgericht

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Dass die Ehrverletzungen in ihrem Nachbarschaftsstreit verjährt sein sollen, wollte eine der beiden Streitparteien nicht akzeptieren. Sie machte erst Beschwerde beim Kantonsgericht und dann auch beim Bundesgericht.

Drohungen, Sachbeschädigungen, Verleumdungen, üble Nachreden, Beschimpfung, Nötigung: Ein heftiger Streit herrscht seit mehreren Jahren zwischen zwei Freiburger Nachbarsgruppen. Beide Seiten reichten bereits diverse Strafanzeigen ein, wodurch die Justiz aktiv wurde. Ein Mediationsversuch ermöglichte jedoch keinen Ausweg aus dem Konflikt.

Im Mai 2023 erklärte eine Staatsanwältin Ehrverletzungsdelikte, die vor Mai 2019 begangen worden waren, für verjährt. Das passte einer der beiden Streitparteien überhaupt nicht. Sie reichte beim Freiburger Kantonsgericht Beschwerde ein wegen Rechtsverweigerung. Denn ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. Zudem seien die Ehrverletzungsdelikte gar nicht verjährt. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab. Also zog die Streitpartei weiter vor das Bundesgericht.

Ausreichende Begründung fehlt

Jedoch tritt die Zweite strafrechtliche Abteilung nun gar nicht erst auf die Beschwerde der Nachbarn ein. «Die Eingabe der Beschwerdeführenden vermag den Erfordernissen an die Beschwerdebegründung nicht zu genügen», steht im Urteil.

Über knapp sechs Seiten fassen sie die unzähligen Strafanzeigen beziehungsweise Gegenanzeigen wegen Nötigung, Verleumdung etc. zusammen, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen.

Bundesgericht

Die Nachbarn würden lediglich ihre Sicht der Dinge darlegen und sich insbesondere mit den diversen angeblich durch die Nachbarn begangenen Delikten befassen.

Die Behauptung, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, bräuchte eine substanziierte Begründung, «an einer solchen mangelt es indessen». Dass die Staatsanwältin die Ehrverletzungen als verjährt erklärt habe, ohne die Nachbarn vorher anzuhören, sei keine solche Begründung.

Kläger müssen für Aufwand bezahlen

Auch eine Rechtsverweigerung kann das oberste Gericht nicht feststellen. Das Kantonsgericht habe nachvollziehbar aufgezeigt, dass die diversen Anzeigen und zahlreichen gegenseitigen Vorwürfe zusammen beurteilt werden sollen. Anschliessend könnten die Nachbarn die allfällige Einstellungsverfügung anfechten. In dieser Anfechtung könnten sie ihre Frage der Verjährung sowie ihre Vorwürfe einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten vorbringen.

Weil das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, werden den Klägern die Gerichtskosten auferlegt. Diese belaufen sich auf 800 Franken.

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