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Freiburger Volksinitiative für Gratis-ÖV ist ungültig

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Öffentliche Verkehrsmittel bleiben kostenpflichtig. Das Bundesgericht hat die Ungültigerklärung der kantonalen Volksinitiative für Gratis-ÖV bestätigt. Die Initiative sei nicht vereinbar mit übergeordnetem Recht.

Im Kanton Freiburg bleiben die öffentlichen Verkehrsmittel kostenpflichtig. Das Bundesgericht hat die Ungültigerklärung einer kantonalen Volksinitiative für Gratis-ÖV bestätigt. Die Initiative sei nicht vereinbar mit übergeordnetem Recht.

Das Bundesgericht hat in einem am Freitag veröffentlichten Urteil die Beschwerde der SP und der Grünen sowie von drei Personen dieser Parteien abgewiesen.

Grund dafür ist der zweite Absatz von Artikel 81a der Bundesverfassung. Dieser besagt, dass die Kosten des öffentlichen Verkehrs zu einem angemessenen Teil durch den von den Nutzern bezahlten Preis zu decken seien.

Gegenläufige Ziele

Diese 2016 in Kraft getretene Bestimmung hat laut Bundesgericht einen klaren Wortlaut, und auch ihre Entstehungsgeschichte spreche gegen die Zulässigkeit der Freiburger Volksinitiative.

Sie verfolge zwei eigentlich widersprüchliche Ziele. Einerseits solle die Mobilität nicht zu billig sein, da dadurch die Nachfrage stark steigen würde. Dies hätte Investitionskosten zur Folge, was letztlich zum Ersticken des Systems führen könnte.

Andererseits habe der Verfassungsgeber den öffentlichen Verkehr nicht zu teuer machen wollen, da dies die Verlagerung der Reisenden von der Strasse auf die Schiene behindern würde. Die Suche nach einem Gleichgewicht schliesse aus, dass die Nutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln überhaupt keine Kosten tragen müssten.

Nicht nur Schienenverkehr

Nicht zutreffend ist laut Bundesgericht das Argument der Beschwerdeführer, wonach sich die Bestimmung der Bundesverfassung nur auf den Schienenverkehr beziehe und nicht auf den Busverkehr. Die Beschwerdeführer führen aus, es gehe in der Initiative eben vor allem um den Busverkehr.

Sie berufen sich zudem auf das in der Bundesverfassung festgehaltene Nachhaltigkeitsprinzip und auf das Klimaabkommen von Paris. Diesbezüglich machen sie geltend, dass die Ungültigkeitserklärung der Initiative dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufe.

Dem folgt das Bundesgericht ebenfalls nicht. Insbesondere, weil die Beschwerdeführer nicht aufgezeigt hätten, inwiefern eine Übernahme eines Teils der Kosten durch die Nutzer des ÖV dem Klimaabkommen oder dem Ziel der Nachhaltigkeit widersprechen würden. (Urteil 1C_393/2022 vom 31.3.2023)

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