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Freie Wahl über das weitere Vorgehen nach dem Tod 

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Man kann für den Todesfall vorsorgen, wenn es um die Wahl des Bestattungsunternehmens geht. Ein Vertrag schon zu Lebzeiten oder eine Patientenverfügung erleichtern jenen die Arbeit, die sich um die Formalitäten kümmern müssen.

Jede Freiburgerin und jeder Freiburger hat die freie Wahl, wenn es darum geht, ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Dies geschehe unabhängig davon, ob die Person unter Beistandschaft gestanden sei oder in einer Institution gestorben sei. So antwortet der Staatsrat auf ein Postulat der FDP-Grossräte Sébastien Dorthé (Matran) und Romain Collaud (Massonnens).

Patientenverfügung hilft

Die Wahl obliegt der Person, ihren Angehörigen oder, falls der Wille der oder des Verstorbenen unklar ist, der Beiständin oder dem Beistand. Hilfreich sei, wenn die Person vor ihrem Tod das Vorgehen geregelt habe, zum Beispiel in einer Patientenverfügung, schreibt der Staatsrat. Sollte diese fehlen, sind die Angehörigen berechtigt zu entscheiden. Fehlen auch diese, organisiert die Wohngemeinde der verstorbenen Person die Begräbnisfeier und die Bestattung respektive jene Gemeinde, in der sie verstorben ist. 

Der Staatsrat betont, dass die Pflegeheime nicht systematisch Patientenverfügungen einholten, da sie eine solche Einmischung für unangemessen hielten. Allerdings sind sie bereit, eingereichte Verfügungen aufzubewahren und bei Bedarf auszuhändigen. Sollten sie explizit von einer Bewohnerin oder einem Bewohner oder Angehörigen darum gebeten werden, bieten sie Unterstützung.

Wenn eine Person einen Beistand hat, stellt dieser die Verbindung zwischen ihr und ihren Angehörigen oder zum Beispiel dem Bestattungsunternehmen her. Auch hilft die Beistandschaft, wenn Angehörige einer Person sterben und sie sich um die Bestattung kümmern sollte.

Nicht unbegrenzt haftbar

Grundsätzlich seien die Gemeinden in der Frage zuständig, schreibt der Staatsrat. Sollten sie die Bestattungskosten übernehmen müssen – zum Beispiel, wenn der oder die Verstorbene Sozialhilfe bezog – können sie das Verfahren zur Auswahl selbst bestimmen. Auch hier ist primär die Wohngemeinde, sekundär die Gemeinde zuständig, in der die Person verstorben ist. Es gebe keine Regelung für diesen Fall, aber einschlägige Gesetzesbestimmungen, betont der Staatsrat. Er stellt aber auch klar, dass die Gemeinde nicht verpflichtet sei, ungedeckte Kosten in unbegrenzter Höhe zu zahlen oder jedes Angebot anzunehmen. So hätten etwa Bulle und Freiburg ein klares Verfahren für solche Fälle. 

In der Stadt Freiburg beispielsweise gelte: «Die Anweisung besagt, dass die Angehörigen das Bestattungsunternehmen frei wählen können, auch wenn die Gemeinde die Kosten übernimmt.» Für den Fall, dass es keine Angehörigen gibt, folgt die Gemeinde einem jährlichen Turnus und beauftragt ein Unternehmen, das in der Gemeinde ansässig ist. Ein ausführlicher Bericht zur Frage sei nicht nötig, schreibt der Staatsrat. 

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