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Gesetze für  die Auffüllung landwirtschaftlicher Flächen genügen

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Der Staatsrat hält es nicht für nötig, landwirtschaftliche Auffüllungen neu und besser zu regeln. Er empfiehlt, eine entsprechende Motion abzulehnen.

Die Grossräte Jean-Daniel Wicht (FDP, Villars-sur-Glâne) und Cédric Péclard (La Broye c’est vous, Aumont) haben vor drei Jahren mit einer Motion eine Änderung der Gesetze für Raumplanung und Bau oder der Bodenverbesserungen gefordert. Ihr Ziel: Der Kanton soll alle landwirtschaftlichen Auffüllungen über 2500 Kubikmeter wie Zonen für Materialablagerung behandeln. Sie sollen das gleiche Baubewilligungsverfahren durchlaufen.

Diese Änderung ist aus Sicht der Motionäre nötig, weil Unternehmen aktuell aktiv nach Geländemulden suchen, die sie auffüllen können. So wollen sie sich bei Ausschreibungen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Dies sei insbesondere bei Erdarbeiten nötig, bei denen das Material auf einer kontrollierten Deponie entsorgt werden muss.

Aus Sicht der Motionäre ist es stossend, dass diese Unternehmen so die Anforderungen umgehen können, die an die Betreiber solcher Auffüll- oder Abbaustandorte gestellt werden. Sie betreffen insbesondere die Pflicht, Bankgarantien im Zusammenhang mit der Wiederinstandsetzung des Geländes nach dem Abbau zu hinterlegen.

In seiner Antwort ist der Staatsrat der Ansicht, dass keine Änderung der erwähnten Gesetze einen Mehrwert bringe. Insbesondere gelte dies für die Festlegung einer neuen Grenze von 2500 Kubikmetern, wie dies die Motionäre fordern. Dies sei nicht der richtige Ansatz. Anstatt neue Schwellenwerte festzulegen, will der Staatsrat den Schwerpunkt auf Instrumente und Verfahren legen, die eine strikte Anwendung und Kontrolle der geltenden Kriterien ermöglichen. Der Staatsrat beantragt deshalb dem Grossen Rat, die Motion abzulehnen.

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