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Gründe für Sozialhilfe sind zweitrangig

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Darf eine Behörde Bedürftigen bei der Prüfung von Sozialhilfe hypothetisches Vermögen anrechnen? Diese Frage habe Signalfunktion, schreibt das Bundesgericht. Gemeinden hätten ein Interesse an einer Klarstellung, inwiefern sie Sozialhilfeleistungen ausrichten müssen oder einstellen dürfen, wenn ein Bedürftiger die Lage aus eigener Kraft hätte abwenden können.

In einem gestern veröffentlichten Urteil auf eine Beschwerde der Sozialkommission der Stadt Freiburg betont das Gericht Folgendes: Eine Ablehnung der Unterstützung sei nur dann statthaft, wenn eine bedürftige Person absichtlich die eigene Lage allein zum Zweck verursacht habe, sich auf das Recht auf Hilfe in Notlagen und darüber hinaus auf Sozialhilfe zu berufen. Dieser Wille müsse klar und unbestreitbar festgestellt werden. Der Missbrauch müsse daher offensichtlich sein.

Ehepaar bekommt Recht

Im Fall eines Ehepaars in der Stadt Freiburg war dieser Missbrauch offenbar nicht vorhanden oder zumindest nicht ersichtlich. Deshalb hat das Bundesgericht eine Beschwerde der Stadt gegen ein Urteil des Kantonsgerichts abgewiesen. Die Sozialkommission setzte sich vor Gericht dafür ein, dass sie dem Ehepaar die Sozialhilfe einstellen kann und dass das Paar Beiträge zurückbezahlt.

Die Eheleute waren von Juli 2012 bis August 2014 vom städtischen Dienst mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt worden. Sie waren damals je zu einem Drittel Miteigentümer einer Stockwerks-Eigentumswohnung. Die Sozialhilfekommission knüpfte die Unterstützung an die Bedingung, dass das Paar auf der Wohnung einen Schuldbrief erstelle. Bei einem Verkauf der Wohnung sei der Sozialhilfedienst sofort zu informieren und der Verkaufserlös für die Rückzahlung der Sozialhilfe aufzuwenden.

Das Paar verkaufte denn auch die Wohnung an den Sohn. Zudem bezog der Vater Geld von der Pensionskasse. Nachdem die Sozialkommission davon erfuhr, stellte sie ihre Hilfe ein: Das Paar hätte nun genug Ressourcen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Nur die aktuelle Lage zählt

Im Februar 2016 beantragte das Ehepaar erneut Sozialhilfe. Die Sozialkommission wies das Gesuch ab. Sie argumentierte, dass die Eheleute ihr Wohneigentum unter Marktwert verkauft hätten. Zudem hätten sie das Guthaben aus der Personalvorsorge zur Rückzahlung privater Schulden und für Ferienreisen verwendet. Weiter haben die beiden dem Dienst Zahlungen der Tochter sowie den Kauf von fünf Autos verheimlicht. Das Bundesgericht hielt aber fest, das zur Prüfung der Bedürftigkeit nur die aktuelle und tatsächliche Lage des Betroffenen massgeblich sei. Die Gründe, die zur Bedürftigkeit führten, seien irrelevant.

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