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Umkleidezeit ist im Prinzip Arbeitszeit

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Gute Neuigkeiten für die Angestellten des HFR und den Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD). Schlechte Nachrichten für das Freiburger Spital HFR. In einem Brief an die Gewerkschaft bestätigt der Staatsrat, dass die Zeit, die das Spitalpersonal braucht, um die obligatorischen Berufskleider anzuziehen, grundsätzlich Arbeitszeit ist.

Wegleitung des Seco

Denn das HFR untersteht als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nicht nur dem Staatspersonalgesetz, sondern auch dem Arbeitsgesetz. Zwar ist Letzteres in seinen Ausführungen bezüglich Umkleidezeit unklar. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) hat vor einem Jahr aber in einer Wegleitung festgehalten: «Im Zusammenhang mit Umkleiden/Ankleidung gilt somit all das als Arbeitszeit, was obligatorisch Teil des Arbeitsprozesses ist: (…) Anziehen von Überzugskleidern oder steriler Arbeitskleidung.»

HFR am Zug

Gemäss der Antwort des Staatsrats wird das Spital nun mit einem Lösungsvorschlag an den VPOD gelangen. Welche Arbeitskleidung als Teil des Arbeitsprozesses angesehen wird, wird sich zeigen. Klar ist: Die Wegleitung des Seco ist kein Gesetz. Wie Charles de Reyff, Chef des Amts für den Arbeitsmarkt, auf Anfrage erklärte, ist die Wegleitung einzig eine Auslegungshilfe für die kantonalen Arbeitsinspektoren. Das HFR kann also grundsätzlich selber regeln, ob und wie und in welchen Bereichen es die Umkleidezeit anrechnet. Dabei hält Basile Cardinaux, Professor für Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht an der Uni Freiburg, folgende Formel für sinnvoll: «Ist es zumutbar und rechtlich zulässig, in den Arbeitskleidern mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit zu fahren, zählt das Umziehen nicht zur Arbeitszeit.» Hygienevorschriften beispielsweise würden dem widersprechen.

VPOD-Regionalsekretär Gaétan Zurkinden freut sich dennoch über die grundsätzliche Anerkennung des Anspruchs durch den Staatsrat. «Ich hoffe nun auf das Aushandeln einer Lösung.»

Teure Änderung

Die durch den Staatsrat in Aussicht gestellte Neuregelung könnte das HFR teuer zu stehen kommen. Zwar klingt es nach einer kleinen Änderung, aber die Zeit fürs tägliche An- und Ausziehen summiert sich. Ginge es nach dem VPOD, sollten täglich 15 Minuten in Rechnung gestellt werden. Allein im Bereich Pflege arbeiten am HFR über 1000 Personen. Im Namen seiner Mitglieder beantragte der VPOD zudem beim HFR, für die nicht verrechnete Umkleidezeit der vergangenen maximal fünf Jahre Lohnnachzahlungen zu leisten.

Das HFR liess seinerseits verlauten, dass es zum jetzigen Zeitpunkt keine Stellung nehmen wolle.

Forderung nicht neu

Die Forderung nach klaren Regeln zur Umkleidezeit an öffentlichen Spitälern ist nicht neu. Die Gewerkschaft VPOD hat den Prozess 2018 bereits im Kanton Zürich angestossen. Verhandlungen etwa mit dem Universitätsspital Zürich konnten dort allerdings noch nicht abgeschlossen werden. Gemäss dem Schweizer Berufsverband für Pflegefachpersonal ZH/GL/SH sind Lohnklagen als Druckmittel jedoch erst dann ein Thema, wenn jegliche sozialpartnerschaftlichen Verhandlungen gescheitert sind und eine gütliche Lösung nicht erzielt werden kann. Gemäss Gaétan Zurkinden stehen Lohnklagen in Freiburg nicht zur Debatte.

Staatspersonal

Die Verwaltungseinheiten des Kantons sind nicht betroffen

Die Verwaltungseinheiten des Kantons Freiburg unterstehen dem Staatspersonalgesetz (StPG) und unterliegen nicht den Regeln des Arbeitsgesetzes. Wie der Staatsrat in seinem Schreiben an den VPOD erklärt (siehe Haupttext), regle das StPG die Frage der Umkleidezeit nicht. Daher würden die verschiedenen Dienste mit obligatorischer Berufskleidung die Problematik situationsgerecht handhaben, sagte Gabrielle Merz Turkmani, Chefin des kantonalen Amts für Personal und Organisation, auf Anfrage. Es gebe keine Weisungen seitens des Kantons. Bisher sei die Frage der Umkleidezeit aber auch kein grosses Thema gewesen. Bei Fleischkontrolleuren, die spezielle Schutzkleidung tragen müssen, beginnt die Arbeitszeit beispielsweise vor dem Umziehen. Für die Kantonspolizei dagegen gilt die Regel, der Dienst und damit die Arbeitszeit begännen dann, wenn die Uniform angezogen sei, wie eine Sprecherin auf Anfrage erklärte. Für besondere Einsätze wird die Spezialkleidung während der Arbeitszeit angezogen.

 

 

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