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Kantonsgericht kippt die Freiburger Mindeststeuer

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Die Steuerverwaltung kassiert eine Niederlage vor dem Kantonsgericht. Die kantonale Mindeststeuer, die Personen mit geringem Einkommen trifft, ist nicht zulässig.

Empört war ein Mann aus Freiburg, als er Anfang 2022 seinen Steuerbescheid erhielt. Er sollte Steuern in Höhe von 50 Franken entrichten – obwohl sein steuerbares Jahreseinkommen nur rund 2900 Franken betrug. Seine Beschwerde wies die kantonale Steuerverwaltung ab. Bei den 50 Franken handele es sich um die kantonale Mindeststeuer. Diese sei nach den geltenden gesetzlichen Grundlagen gerechtfertigt. Die kantonale Mindeststeuer sei mit dem Ziel eingeführt worden, dass alle Steuerpflichtigen, auch jene mit bescheidenem Einkommen, sich an den Aufwendungen des Staates beteiligen.

Der Mann zog seine Beschwerde daraufhin vor das Kantonsgericht und bekam nun recht. Der Steuergerichtshof schreibt in seinem Urteil, dass die Steuerverwaltung die zu entrichtende Kantonssteuer des Mannes auf null Franken festsetzen muss.

Steuerliche Leistungsfähigkeit wird nicht beachtet

«Die Mindeststeuer widerspricht dem Grundsatz der allgemeinen Steuer», heisst es im Urteil. Sie führe für Steuerpflichtige mit bescheidenem Einkommen einen spezifischen Tarif ein, der jegliche Berücksichtigung von Sozialabzügen ausschliesst. «Sie verstösst auch gegen den Grundsatz der steuerlichen Leistungsfähigkeit.» Obwohl das Einkommen der Betroffenen verschieden hoch sei, gelte für alle derselbe Betrag.

Dies hat die Folge, dass der effektive Steuersatz umso höher ist, je geringer das betreffende Einkommen ist.

Die Mindeststeuer treffe Personen, deren Nettoeinkommen nicht ausreicht, um ihr Existenzminimum zu bestreiten. «Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass politische, soziale oder wirtschaftliche Umstände es rechtfertigen würden, eine solche Steuer zu erheben», so das Kantonsgericht.

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