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Kantonsgericht urteilt: Die Uni Freiburg hat nicht diskriminierend gehandelt

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Die Vergabe einer Stelle an der Theologischen Fakultät der Universität Freiburg sorgte für Empörung bei einem Bewerber.
Charles Ellena/a

Ein angehender Theologieprofessor empfand es als diskriminierend, dass eine Frau eine offene Stelle an der Universität Freiburg bekam. Das Kantonsgericht wies seine Beschwerde nun ab.

Ein Bewerber für eine Professorenstelle an der Theologischen Fakultät der Universität Freiburg fühlte sich diskriminiert, nachdem eine Frau die offene Stelle bekommen hatte. Er reichte gegen die Entscheidung des Rektorats Rekurs beim Kantonsgericht ein. Die Universität Freiburg habe bei der Anstellung nicht diskriminierend gehandelt, urteilt das Kantonsgericht und weist die Beschwerde ab.

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied das Kantonsgericht, dass das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frauen und Männern zuliess, einer Kandidatin mit gleichen oder gleichwertigen Qualifikationen den Vorzug für die Stelle zu geben. Im vorliegenden Fall gehe aus den Akten hervor, dass ein externer Sachverständiger der Ansicht war, dass die ausgewählte Kandidatin besser qualifiziert war als der Beschwerdeführer.

Frauen ermutigt, sich zu bewerben

Laut dem im Januar 2019 von der Theologischen Fakultät veröffentlichten Inserat müssen die Bewerberinnen und Bewerber mindestens auf dem Gebiet der neutestamentlichen Exegese oder Theologie promoviert haben, ausreichende wissenschaftliche Publikationen vorweisen können und über die für die Universitätsausbildung erforderlichen pädagogischen Fähigkeiten verfügen. Auch passive Deutschkenntnisse wurden erwartet. Schliesslich wurde auch geschrieben, dass die Universität die nächste Generation von Frauen in wissenschaftlichen Berufen fördern möchte und Frauen zur Bewerbung ermutigt.

Die Sprache als Kriterium

Als einziger Bewerber mit französischer Muttersprache überzeugte der Beschwerdeführer die Mehrheit des Berufungsausschusses. Dieses Gremium, das sich aus wissenschaftlichen Mitarbeitenden, Studierenden und Professorinnen und Professoren zusammensetzte, setzte seinen Namen ganz oben auf seine Liste. An zweiter Stelle stand die Kandidatin deutscher Staatsangehörigkeit, die jedoch fliessend Französisch spricht. Diese Empfehlungsliste leitete das Gremium an den Rat der Theologischen Fakultät weiter. In dessen Abstimmung setzte sich die Kandidatin durch. Diese Wahl befürwortete schliesslich auch das Rektorat. 

Doch war der Berufungsausschuss geteilter Meinung. Anfang November 2019, wenige Tage vor der endgültigen Abstimmung, hatten drei seiner Mitglieder bei der Theologischen Fakultät angemerkt, dass die zweite Kandidatin besser qualifiziert sei und an erster Stelle auf der Liste stehen sollte.

Diese Meinung wurde von der Mehrheit der Mitglieder des Fakultätsrats geteilt. In seiner Mitteilung an das Rektorat betonte der Fakultätsrat zudem, «dass bei gleicher Qualifikation die Kandidatur von Frauen bevorzugt werden sollte, um den Anteil von Frauen am Lehrpersonal zu erhöhen». Der Rat bekräftigte, dass der Berufungsausschuss seiner Meinung nach den männlichen Kandidaten bevorzugt habe, «weil er Französisch sprach».

Sie sei besser qualifiziert

Der Beschwerdeführer behauptete, dass seine Konkurrentin nicht die gleichen Qualifikationen vorweise wie er. Auf Grundlage der Berichte des Berufungsausschusses und eines externen Sachverständigen wies das Gericht dies zurück. Das Gericht stellt fest, dass das Gutachten im Gegenteil betont, dass ihre Bewerbung eine «klare Überlegenheit» in Bezug auf «den Bildungsaspekt, die wissenschaftliche Qualifikation, den internationalen akademischen Einfluss» aufweisen würde.

Das Kantonsgericht betont, dass die Universität bei der Bewertung der Bewerbungen über ein weites Ermessen verfüge, und lehnt den Rekurs des Mannes ab. In diesem verlangte er eine Anstellung an der Universität oder, sollte diese nicht möglich sein, eine Nettoentschädigung von 150‘000 Franken.

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