Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Pfarrei Cressier und eines Einwohners ab. Die Religionsfreiheit der Schüler werde nicht verletzt. Sie wollten, dass die katholischen Feiertage in den Kalender des Schulkreises Murten aufgenommen werden.
2017 hatte sich die katholische Gemeinde Cressier dem Schulkreis Murten mit überwiegend reformierten Gemeinden angeschlossen. Der Kanton betonte, dass der Schulkalender von Murten gelte. Sie hielt fest, dass die Schülerinnen und Schüler von Cressier an Fronleichnam, Allerheiligen und Mariä Empfängnis keinen Unterricht haben. An diesen Tagen sei die Schule ja geschlossen. Ausserdem hätten katholische Schüler, die ausserhalb der Gemeinde zur Schule gehen, an Fronleichnam ohnehin schulfrei. An den beiden anderen Feiertagen könnten sie auf eine einfache Meldung hin Urlaub nehmen.
Der Pfarreirat und ein Familienvater forderten vergeblich die Anwendung die Berücksichtigung der katholischen Feiertage. Das Bundesgericht weist ihre Beschwerde ab. Es ist der Ansicht, dass der Schulkalender nicht gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit verstösst. Die Volksschule müsse die Bedürfnisse aller Religionsgemeinschaften berücksichtigen. Aber die Regelung für die Kinder von Cressier sei grosszügiger als die im Gesetz vorgesehene.
Urteil 2C_508/2022 vom 16. Februar 2023
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