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Millionenschwere Möbel: Gericht spricht Angeklagten frei

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Im Zweifel für den Angeklagten: Dieser Grundsatz kommt im Gerichtsfall rund um verschwundene teure Möbel und Erinnerungsstücke zum Zug. Der Polizeirichter des Seebezirks hat den Angeklagten vom Vorwurf der Veruntreuung freigesprochen.

Am Bezirksgericht des Seebezirks ging es Mitte April um teure Möbel, Designerlampen und Familienfotos: Ein Mann musste sich wegen Veruntreuung im Wert von über einer Million Franken vor dem Polizeirichter Peter Stoller verantworten (die FN berichteten). Nun hat Peter Stoller das Urteil gefällt: Der 62-jährige Schweizer aus dem Seebezirk ist freigesprochen vom Vorwurf der Veruntreuung. Die Verfahrenskosten übernimmt der Kanton. Zudem erhält der 62-Jährige eine Parteientschädigung von rund 6000 Franken. 

Unbestritten ist, dass der Kläger, ein Schweizer Geschäftsmann mit Lebensmittelpunkt in den USA, dem 62-Jährigen Möbel und Gegenstände aus zwei Wohnungen und einer Dependance zur Räumung und vorübergehender Lagerung anvertraut hatte. In Bezug auf den weiteren Hergang der Ereignisse herrschte jedoch Uneinigkeit. Während der Angeklagte behauptete, sie hätten bei einem Telefongespräch vereinbart, die eingelagerten Möbel und Erinnerungsstücke wie Familienfotos zu entsorgen, sagte der Kläger, dass eine solche Abmachung nie erfolgt sei. Der Geschäftsmann behauptete, der Angeklagte habe die teuren Designermöbel verkauft. 

Keine Inventarliste

Für diese Aussagen beider Parteien lägen keine stichhaltigen Beweise vor, schreibt der Polizeirichter nun in seiner Kurzbegründung zum Urteil. Es lasse sich aufgrund der hauptsächlich mündlich erfolgten Kommunikation und des Zeitablaufs nicht mehr eruieren, was tatsächlich abgemacht worden sei. Die vom Kläger vorgelegten Fotos seien als Beweismittel untauglich. Sie zeigten lediglich, dass sich die auf den Bildern sichtbaren Möbel zu einem gewissen Zeitpunkt in den Wohnungen des herrschaftlichen Gebäudes im Seebezirk befunden hätten. Sie belegten aber nicht, dass der Beschuldigte auch tatsächlich genau diese Möbel geräumt und eingelagert hatte. Es liege von keiner der beiden Seiten eine Inventarliste der eingelagerten Gegenstände vor. Und selbst wenn es eine solche gäbe, wäre dies noch kein Beweis für deren Veruntreuung. 

Keine Beweise

Insbesondere lägen keine Beweise für die Behauptung des Klägers vor, dass der 62-Jährige die Möbel verkauft und sich damit bereichert habe. Zudem gelte es, das Verhalten des Geschäftsmanns zu berücksichtigen: «Dieser hat sich zwischen September 2015 und Mai 2017 nie nach dem Verbleib seiner Sachen erkundigt», schreibt der Polizeirichter. «Dies mutet bei einem von ihm geltend gemachten Anschaffungswert der eingelagerten Möbel von über 800’000 Franken und dem angeblichen emotionalen Wert der Erinnerungsstücke doch etwas sonderbar an.»

Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, dass die Sachen fast zwei Jahre ohne Entgelt eingelagert würden. Die Aussagen des Klägers seien folglich nicht schlüssig, und es lägen keine Beweise für eine ungerechtfertigte Bereicherung vor. Der Angeklagte sei deshalb in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo», also im Zweifel für den Angeklagten, vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen.

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