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Neues Patent T eingeführt

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Ausführungsreglement angepasst

Am 15. März 2006 hatte der Grosse Rat ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz verabschiedet. Die revidierten Bestimmungen sind am 1. Juli 2006 in Kraft getreten. Sie betreffen in erster Linie den Schutz der Konsumenten vor Alkoholmissbrauch, wie die Sicherheits- und Justizdirektion (SJD) in einer Medienmitteilung vom Mittwoch festhält.Des Weitern wird ein neuer Patenttyp (Patent T) eingeführt, welcher für die Traiteur-Tätigkeit Anwendung findet, und es werden für die Betriebe, die einem Lebensmittelgeschäft angegliedert sind (Patent G) einige Änderungen angebracht. Schliesslich werden die Verfahren für die Inbetriebnahme von Terrassen verbessert.Um das Ausführungsreglement den neuen Gesetzesbestimmungen anzupassen, mussten einige Bestimmungen dieses Reglements ebenfalls geändert werden: Die Traiteure müssen künftig von Gesetzes wegen über ein Patent verfügen, und sie müssen hierfür die nötigen beruflichen Kenntnisse nachweisen können. Der Traiteur wird zwar keine Prüfung ablegen müssen, doch wird er verpflichtet, einen Kurs zu besuchen, der die nötigen Kenntnisse zur Gesetzgebung über die Gaststätten, die Lebensmittelhygiene sowie die Arbeitssicherheit vermittelt.

Patent für angegliederte Betriebe

Der Betreiber eines Lebensmittelgeschäfts, der nebenbei auch Speisen und Getränke zum Konsumieren an Ort und Stelle anbietet, wird hinsichtlich der Ausbildung wie ein Traiteur behandelt werden. «Gastwirtschaften», die in diese Kategorie fallen, sind als Nebenbetriebe konzipiert. Die Gemeindebehörden können diesen Geschäften, gestützt auf die Gesetzgebung über die Ausübung des Handels, nächtliche Öffnungszeiten bis 23 Uhr (von Montag bis Samstag) gewähren, wie es im SJD-Communiqué weiter heisst. Um in solchen Fällen die Nachbarschaftsrechte zu wahren, muss nunmehr vorgängig ein Baugesuch für eine Nutzungsänderung erteilt worden sein. Immer häufiger kommt es vor, dass Patentgesuche nicht innert der üblichen Fristen behandelt werden können, weil technische Probleme das Verfahren verzögern oder weil für das Projekt keine Baubewilligung vorliegt. Um die Verfahrensabläufe zu verbessern, die Rechtsgleichheit zu garantieren und die Arbeit der beteiligten Organe zu vereinfachen, soll künftig in allen Fällen, in denen eine Baubewilligung notwendig ist, zuerst diese Bewilligung erteilt worden sein, bevor das Patentgesuch überhaupt an Hand behandelt wird. wb

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