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Niemand entscheidet allein über geschützte Gebäude

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Der kantonale Richtplan schränke die Gemeinden in ihrer Autonomie bei der Unterschutzstellung von Gebäuden ein, monierte ein Grossrat. Der Staatsrat ist mit dieser Behauptung nicht einverstanden.

Grossrat Nicolas Kolly (SVP, Essert) glaubt, einen Widerspruch in der Gesetzgebung zwischen Richtplan und Kulturgüterschutz entdeckt zu haben. Konkret gehe es ihm um unbewegliche Kulturgüter, vor allem Gebäude, die unter Schutz gestellt werden. Während ein kantonales Amt über die Aufnahme von Objekten auf eine Liste entscheidet, müssten die Gemeinden die Konsequenzen tragen und die Beschlüsse umsetzen, so Kolly. So müssten sie bei der Ausarbeitung und bei der Änderung der Ortsplanung den Verzeichnissen Rechnung tragen. 

So weit, so gut. Doch die Behörden müssten viele Interessen berücksichtigen, die sich nicht selten widersprechen. Der kantonale Richtplan von 2018 nun sehe vor, dass der Kanton für die Schutzmassnahmen von Gebäuden von hohem Schutzwert zuständig ist und die Gemeinden zu deren Umsetzung zwingen kann. Den Gemeinden blieben die tiefer klassierten Gebäude, aber auch nur dann, wenn der Kanton ihnen diese Aufgabe zugestehe.

Schutzwürdigkeit oder Schutzgrad

In seiner Antwort bestätigt der Staatsrat, dass das zuständige Amt für Kulturgüter diese in drei Kategorien der Schutzwürdigkeit einteilt: lokal, kantonal oder national; und zwar nur zu Informationszwecken, das Verzeichnis allein sei nicht bindend für Dritte. Über die eigentliche Unterschutzstellung mit ebenfalls drei Kategorien aber beschliesse der Gemeinderat, und die Konsequenzen seien für Dritte verbindlich.

Bestimmungen des Richtplans geben also laut dem Staatsrat den Rahmen für die Gemeindebehörden für Schutzmassnahmen vor, die für die Ortsplanung zu ergreifen sind. Sie definieren die Ziele, die Grundsätze und die Umsetzung mit der Aufgabenverteilung. Eine Gemeinde kann das erarbeitete Verzeichnis und den kulturhistorischen Wert eines Gebäudes nicht ändern, aber sie kann auf die Anwendung von Schutzmassnahmen verzichten. Das setzt voraus, dass die Grundlagen der Bewertung sich in der Zwischenzeit geändert haben oder dass ein anderes sachliches Argument vorliegt, das höher gewichtet wird. So reiche eine neue Gemeindestrasse allein nicht, um eine Schutzmassnahme zu verhindern. Die Raumplanungsdirektion habe das letzte Wort.

Kein Automatismus

Tatsächlich bleibe die Gemeinde zuständig für die Unterschutzstellung und könne durchaus Einfluss nehmen, einfach im Rahmen des Richtplans. Der Staatsrat weist darauf hin, dass die Realität ohnehin ein anderes Bild zeigt: «Gemeinden und ihre für die Raumplanung zuständigen Personen übernehmen aus Ressourcen- oder Zeitmangel die vorgeschlagenen Daten einfach per Copy and Paste, ohne den Spielraum für ihre Planungsautonomie zu nutzen.» Diesen gestehe ihnen das Gesetz ja zu. Das Amt entscheide nicht im Alleingang. Es kümmere sich nur um denkmalschützerische Aspekte, also historische Bedeutung, Form und dekorative Elemente, Repräsentativität, Seltenheit, Erhaltungszustand und Situation.

Demzufolge müsse jeder Fall in jeder Gemeinde und für jeden Ortsplan für sich bewertet werden. Oft sei ein Verfahren lang und habe viele Etappen. Es gebe viele Möglichkeiten, bestehende Interessenskonflikte anzugehen und Kompromisse zu finden. So könne es sein, dass das Amt bei einem Gebäude mal fünfe gerade sein lasse, wie etwa im Fall der Schule von Pont-la-Ville, aber auch, dass eine Gemeinde sich für eine Unterschutzstellung einsetze, ohne dass das Amt dies vorgeschlagen hätte – im Fall eines Ofens in Villars-sur-Glâne zum Beispiel.

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