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Sieben Jahre wegen Tötungsversuch

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Sieben Jahre muss ein 59-jähriger Mann ins Gefängnis, weil er im November 2015 mit einem Taschenmesser seine Ex-Freundin angegriffen und sie dabei schwer verletzt hatte. Bei der Tat hatte er ihr auch gezielt ein Auge ausgestochen (siehe FN vom 4. November). Neben dem Tatbestand der versuchten Tötung anerkannte das Gericht auch auf Ehrverletzung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Telefonterror) und Drohung.

Vorsätzlich gehandelt

Der Tatbestand der versuchten Tötung sei sowohl subjektiv als auch objektiv erfüllt, begründete Richter Jean-Marc Sallin gestern das Urteil. Der Täter habe seiner Ex-Freundin bewusst an ihrem Arbeitsplatz mit einem Taschenmesser bewaffnet abgepasst. «Er hatte keine Früchte dabei, für die er das Taschenmesser gebraucht hätte.» Unmittelbar nach dem «Nein» der Frau – der Mann wollte sie überreden, wieder zu ihm zurückzukommen – habe der Täter sodann zugestochen und mit den Worten «Schau, wir werden beide sterben» auch sich selbst mit dem Messer verletzt. Die Vorgehensweise und die Worte würden den Tötungsvorsatz klar belegen. In objektiver Hinsicht verlange das Bundesgericht zudem nicht, dass die Gefahr bestehen müsse, dass das Opfer an den erlittenen Verletzungen hätte sterben können. Es reiche aus, so Sallin, wenn die Stiche potenziell lebensgefährlich hätten sein können.

Sallin führte weiter an, dass das Gericht dem Opfer mehr Glauben schenke bezüglich der Darstellung des Sachverhaltes. «Der Täter erinnert sich nur an das, was ihm passt, er gibt nicht zu, in einem Brief gedroht zu haben, er hat sich nicht an die wiederholten Versprechungen gegenüber der Polizei gehalten, sich bessern zu wollen.» Neben mehreren glaubwürdigen Zeugenaussagen lägen zudem Beweise seitens der Ärzte und der Polizei vor.

Zum Strafmass meinte Sallin: «Die Schuld des Angeklagten wiegt schwer. Er handelte aus egoistischen und narzisstischen Motiven, führte die Tat schonungslos durch, zeigt keine Reue, kein Mitleid, war rachsüchtig und sah sich auch noch als Opfer. »

Therapeutische Massnahme

Das Strafgericht verfügte neben der Freiheitsstrafe auch eine therapeutische Massnahme. Eine solche war auch von einem psychiatrischen Gutachter empfohlen worden. Der Täter war bereits vor der Tat in der psychiatrischen Klinik von Marsens, wegen Depressionen und weil er infolge der Trennung von seinem späteren Opfer gedroht hatte, sich das Leben zu nehmen. Das Gericht empfahl zudem eine stationäre therapeutische Massnahme im Unterschied zu einer ambulanten Therapie. «Das Flucht- und Rückfallrisiko ist gegeben», begründete Richter Sallin die Empfehlung. Sodann verbleibt der Verurteilte vorerst im Gefängnis. Die definitive Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung der Massnahme liegt beim kantonalen Amt für Straf- und Massnahmenvollzug.

20 000 Franken Genugtuung

Schliesslich sprach das Gericht dem Opfer eine Genugtuung in Höhe von 20 000 Franken zu. Die Klägerin hatte vom Täter 80 000 Franken verlangt. Das Strafgericht bezog sich bei der Festsetzung des Betrages auf vergleichbare Fälle. «Angesichts der Todesangst, welche die Klägerin durchlitten hatte, den fürchterlichen Schmerzen im Auge und den Flashbacks, unter denen sie noch heute leidet, erachtet das Gericht den festgesetzten Betrag als gerechtfertigt.»

Der Verurteilte, welcher vor der Tat bereits länger arbeitslos war, muss sodann die Verfahrenskosten von 47 000 Franken übernehmen.

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