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Stallpflicht für Geflügel

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Stallpflicht für Geflügel

Veterinäramt informiert über Vorgehen

Seit dem 25. Oktober sind alle Geflügelhalter verpflichtet, ihr Geflügel in geschlossenen Räumen zu halten und registrieren zu lassen. Nun informiert das kantonale Veterinäramt, wie vorzugehen ist.

Vorerst ruft das Veterinäramt in Erinnerung, dass auch Personen sich an das Verbot der Freilandhaltung und an die obligatorische Registrierung halten müssen, die nur ein oder wenige Tiere für den Privatgebrauch halten. Geflügelhalter, die ihre Tiere im Rahmen der Tierdatenerhebung 2005 der für die Direktzahlungen zuständigen kantonalen Behörde (Amt für Landwirtschaft) gemeldet haben, seien aber bereits registriert. Sie sind von der Meldepflicht daher ausgenommen.

Ausnahmen

Ausnahmen von der Pflicht, das Geflügel in einem geschlossenen Stall oder unter einer geschlossenen Abdeckung zu halten, können gemäss Veterinäramt in begründeten Einzelfällen bewilligt werden. In seiner Funktion als für die Tierseuchenbekämpfung zuständige kantonale Behörde macht das Amt folgende Mitteilungen:
l Vorgedruckte Meldeformulare zur Registrierung des Geflügels können bei den örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen oder der Gemeindeschreiberei bezogen werden. Diese Formulare müssen vollständig ausgefüllt und bis am Mittwoch, dem 2. November 2005, an den örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen oder an die Gemeindeschreiberei, zuhanden des örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen, retourniert werden.
l Die örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen sind mit der Kontrolle des Vollzugs der vom Bund angeordneten Massnahmen beauftragt.
l Gesuche um Ausnahmebewilligungen von der Pflicht, das Geflügel in einem geschlossenen Stall oder unter einer geschlossenen Abdeckung zu halten, sind mit dem vorgedruckten Formular, das ebenfalls beim örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen oder der Gemeindeschreiberei bezogen werden kann, an das Veterinäramt zu richten.

Strafrechtliche Verurteilung droht

Der Mitteilung des Veterinäramtes kann weiter entnommen werden, dass bei einer Nicht-Befolgung der erwähnten Massnahmen eine strafrechtliche Verurteilung durch die Gerichtsbehörde droht, je nach Schwere des Verstosses. «Sollten plötzlich mehrere Vögel gleichzeitig auf beschränktem Raum verenden, muss unverzüglich der behandelnde Tierarzt kontaktiert werden. Dieser untersucht die Tiere und benachrichtigt gegebenenfalls das Veterinäramt», schreibt das Amt weiter.

Bis 15. Dezember

Dieses hält weiter fest, dass der Bund das Verbot der Freilandhaltung von Gefügel vorsorglich bis zum 15. Dezember sowie die Registrierungspflicht angeordnet hat. Mit diesen Massnahmen solle einerseits der Kontakt zu Wildvögeln und somit die Einschleppung des Vogelgrippevirus in Schweizer Zuchtbetriebe verhindert und andererseits ein rasches Eingreifen ermöglicht werden für den Fall, dass die Tierseuche an einem bestimmten Ort auftritt. FN/Comm.

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