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Urteil gegen Vater, der sein Kind getötet hatte, teilweise revidiert

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Autor: Regula Saner

Freiburg «Das Gericht ist sich bewusst, dass das Recht in einem solch tragischen Fall den Schmerz nicht zu beseitigen vermag», sagte der Präsident des Strafappellationshofes, Alexandre Papaux, bei der Urteilsverkündung. «Doch heute ging es nicht darum, das Urteil wegen vorsätzlicher Tötung neu zu beurteilen, sondern um die Frage, ob der Täter seine Ex-Frau respektive die Mutter des Kindes vergewaltigt und sexuell genötigt hatte», fuhr er fort.

Das Strafgericht des Saanebezirks hatte den Mann in diesem Punkt im März 2008 nämlich freigesprochen, und zwar nach dem Grundsatz: Im Zweifel für den Angeklagten. Ansonsten hatte es den Vater, welcher 2004 seinen dreijährigen Sohn in der öffentlichen Toilette des Perolles-Centres mit einem Schnitt in die Kehle getötet hatte, wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt.

Klima der Gewalt

Gegen den Freispruch in Bezug auf die Vergewaltigung und sexuelle Nötigung rekurrierte die Ex-Frau. Sie forderte zudem eine Erhöhung der ihr in erster Instanz zugesprochenen Genugtuung von 50 000 Franken. Ihr Anwalt argumentierte am Montag, dass der Angeklagte den Sex zwar nicht mit physischer Gewalt erzwungen habe, dafür mit psychischer Gewalt. Seine Mandantin habe so Angst vor ihrem damaligen Partner gehabt, dass es «schlicht unvorstellbar ist, dass sie mit ihm freiwillig Sex hatte», sagte er. So habe der Angeklagte seiner Ex-Frau unter anderem den Kiefer gebrochen, als diese im dritten Monat schwanger gewesen sei.

Einschätzung der ersten Instanz bestätigt

Gemäss dem Kantonsgericht sind die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung jedoch nicht erfüllt. So habe selbst die Klägerin nicht sagen können, ob ihr Ex-Partner überhaupt gewusst hatte, dass sie keinen Sex wollte. «Die Beziehung war komisch, aber sie hat sie akzeptiert», meinte Papaux. Zudem hätte das Paar auch vier Jahre nach seiner Trennung noch eine sexuelle Beziehung gehabt, obwohl sie weit weg voneinander gewohnt hätten. Im Übrigen sei der Vorwurf der Vergewaltigung erst aufs Tapet gekommen, als die Mutter 2004 dem Vater das Besuchsrecht verweigern wollte.

Das Kantonsgericht erachtete es indes als gerechtfertigt, dass die Genugtuung für die Mutter angesichts der grauenvollen Todesumstände ihres Kindes von 50 000 auf 80 0000 Franken erhöht wird.

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