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Wegen Verjährung: Angeklagte in Boschung-Affäre freigesprochen

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Ein Erbe der Sensler Boschung AG und ein ehemaliger Manager einer Tochterfirma wurden beschuldigt, hohe Provisionen in die eigenen Taschen gespielt zu haben. Weil die Sache verjährt ist, hat das Freiburger Wirtschaftsstrafgericht die Angeklagten freigesprochen.

Das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Freiburg (WSG) hat im Prozess um die Affäre Boschung am Dienstag ein Urteil gefällt. Den zwei Angeklagten, beide ehemalige Kadermitglieder der Boschung AG aus Schmitten, war ursprünglich ungetreue Geschäftsbesorgung, Betrug sowie Veruntreuung vorgeworfen worden. Weil die Vorwürfe verjährt sind, wurden beide freigesprochen. Bei den Angeklagten handelt es sich um den Sohn von Firmengründer Marcel Boschung sowie um den ehemaligen Direktor einer russischen Tochterfirma der Boschung-Gruppe.

Am Dienstagstagnachmittag wies das Gericht den letzten noch gültigen Anklagepunkt zurück, demzufolge sich die Angeklagten auf unzulässige Weise auf osteuropäischen Märkten bereichert haben sollen. Konkret wurde ihnen vorgeworfen, 2008 durch den Verkauf von Nutzfahrzeugen in Kasachstan unrechtmässig Provisionen in der Höhe von je 100`000 Euro in die eigenen Taschen gespielt zu haben. Laut Anklage hatten die beiden mit der Stadt Almaty ausgehandelt, dass sie ihr Fahrzeuge des Sensler Unternehmens verkaufen. Gleichzeitig hätten sie aber unter der Hand Verhandlungen mit einem italienischen Konkurrenten der Boschung-Gruppe geführt, damit dieser seine kostengünstigeren Fahrzeuge an die kasachischen Käufer liefert. Von der Stadt hätten die Beschuldigten trotzdem den für die Fahrzeuge der Boschung AG veranschlagten Preis gefordert – und den Überschuss dann selbst abgestaubt. Das Wirtschaftsstrafgericht unter der Leitung von Alain Gautschi hat die Angeklagten in diesem Punkt jedoch freigesprochen. Denn aufgrund fehlender beweiskräftiger und mit Daten versehener Dokumente kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verjährungsfrist von 15 Jahren nicht bereits überschritten worden ist. 

Im Zweifel für den Angeklagten

Seine Brüder beschuldigen den 59-jährigen Boschung-Erben ausserdem, in ein Lagerhaus in Schmitten eingebrochen zu sein. Aber auch in diesem Punkt spricht das WSG den Angeklagten auf der Grundlage des Prinzips «Im Zweifel für den Angeklagten» frei. Nach dem Dafürhalten des Gerichts bleibt offen, ob die Brüder das Recht haben, dem Beschuldigten das Betreten des Gebäudes zu verbieten. Ausserdem behauptete dieser, er habe aus dem Lagerhaus nur Flugzeugteile geholt, die ihm gehörten. Das Wirtschaftsstrafgericht konnte die Wahrheit dieser Aussage nicht ausschliessen. 

Offene Fragen

Mit diesem Urteil kommen die Beschuldigten nahezu ungeschoren davon. Lediglich für einen Teil der Gerichtskosten müssen sie selbst aufkommen. Gerichtspräsident Gautschi machte jedoch keinen Hehl daraus, dass die Transaktionen in Kasachstan viele Fragen offenlassen. Um den Boschung-Erben und den russischstämmigen Kadermann wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilen zu können, hätte man jedoch zeigen müssen, dass der Liefervertrag mit dem italienischen Zulieferer vor dem 16. Mai 2008, also vor der Verjährung, unterzeichnet wurde. Weil dies nicht gelang, profitierten die Angeklagten vom Prinzip «Im Zweifel für den Angeklagten». 

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