Der zweite Wahlgang für die Freiburger Staatsratswahlen am 28. November kann stattfinden.
Die Listen von Mitte, SVP und FDP für den zweiten Wahlgang der Freiburger Staatsratswahlen sind aus Sicht eines Beschwerdeführers unrechtmässig, da sie mehr Namen aufweisen als noch im ersten Wahlgang. Die Privatperson hatte eine Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht.
Nun hat das Freiburger Kantonsgericht entschieden: Es weist den Rekurs ab.
Das Gericht stellt fest, dass eine gemeinsame Liste von verschiedenen Parteien nicht verboten sei. Bei Majorzwahlen wie den Staatsratswahlen entspreche eine solche Allianz auch nicht einer Listenverbindung.
Eine Allianz könne auch erst nach dem ersten Wahlgang eingegangen werden, hält das Kantonsgericht fest: Das Gesetz verbiete es nicht, zwischen den beiden Wahlgängen neue Listen zusammenzustellen.
Das Gericht geht auch davon aus, dass die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger die Übersicht über die Parteien der Kandidatinnen und Kandidaten behielten, auch wenn Personen aus mehreren Parteien auf einer einzigen Liste zusammengefasst würden – mit dem Namen nur einer Partei. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger hätten sich ja bereits im ersten Wahlgang informiert, und die Medien böten genügend Hintergrundinformationen über die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten.
Das Urteil kann noch an das Bundesgericht weitergezogen werden.
Freiburger Kantonsgericht, Entscheid 601 2021 175
Kommentar (0)
Schreiben Sie einen Kommentar. Stornieren.
Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht. Die Pflichtfelder sind mit * markiert.