Wer im Pensionsalter ist und mit sehr wenig Geld auskommen muss, kann Ergänzungsleistungen beantragen: Damit wird die Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen ausgeglichen. Einer alleinstehenden Freiburgerin wurden so Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich 197 Franken zugesprochen. Sie stellte den Antrag, den Betrag um 108 Franken zu erhöhen: So hoch ist ihre Rente aus der Berufsvorsorge, die jedoch gepfändet wird. So bleibe ihr ein monatliches Einkommen von nur 2347 Franken; dies reiche nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Das Freiburger Kantonsgericht weist dieses Ansinnen ab: Das Gesetz gebe klar vor, welche Ausgaben für die Berechnung der Ergänzungsleistungen anerkannt seien. Wasser- und Stromverbrauch, Nahrungsmittel, Kleidung, Freizeitaktivitäten, Steuern: Das alles und noch viel mehr falle unter den allgemeinen Lebensbedarf. «Die Schuldentilgung sowie Schuldzinsen bilden ebenfalls Teil des allgemeinen Lebensbedarfs.»
Das Gericht prüfte, ob die gepfändete Rente aus der zweiten Säule als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen sei, da die Frau diese ja gar nicht erhalte. Würde eine Ergänzungsleistung erhöht, damit jemand seine Schulden abzahlen könne, «würde dies eine unzulässige Bevorzugung gegenüber jenen Versicherten bedeuten, die ihre Ergänzungsleistung ohne Pfändung zur Schuldentilgung verwenden». Daher sei die Berufsvorsorge-Rente von 108 Franken beim Einkommen anzurechnen, auch wenn sie gepfändet sei. njb
Das Urteil:http://www.fr.ch/tc/de/pub/index.cfm; Rechtsprechung; ab 2016; Verwaltungsrecht, Entscheid Nr. 145.