Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Aufenthaltsbewilligung: Asylsuchende müssen viele Kriterien erfüllen

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Ein grosser Teil der vorläufig aufgenommenen Asylsuchenden bleibt dauerhaft in der Schweiz. Zwei Parlamentarier wollten vom Staatsrat wissen, unter welchen Bedingungen Asylsuchende im Kanton Freiburg eine Aufenthaltsbewilligung erhalten.

Asylsuchende in der Schweiz, die den Ausweis F erhalten, haben einen provisorischen Aufenthaltsstatus. Etwa 90 Prozent dieser vorläufig Aufgenommenen bleiben jedoch dauerhaft in der Schweiz. Dies bringt Probleme mit sich, wie die FDP-Mitglieder des Grossen Rats, Sébastien Dorthe (Saane-Land) und Savio Michellod (Vivisbach), in einer Anfrage an den Staatsrat bemerken: «Das ist unbefriedigend, weil der Status vieler vorläufig aufgenommener Personen lange Zeit ungeklärt bleibt. Die Praxis zeigt, dass eine Rückkehr über mehrere Jahre weder möglich noch erlaubt noch zumutbar ist, was zahlreiche Probleme verursacht.»

Die beiden FDP-Grossräte wollten deshalb vom Staatsrat wissen, wie im Kanton Freiburg das Ausländer- und Asylgesetz umgesetzt wird. 

Für Aufenthaltsbewilligung zum Sprachtest

In seiner Antwort schreibt der Staatsrat, dass die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (Ausweis B) an vorläufig aufgenommene Personen nicht dem Kanton obliege. «Tatsächlich muss jeder Fall vom Staatssekretariat für Migration genehmigt werden», schreibt die Kantonsregierung. Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer können erst dann ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen, wenn sie seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz leben. Gemäss dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer werde jedes Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr geprüft.

Die Kriterien für die Erteilung eines Ausweises B umfassen konkret die Familienverhältnisse und insbesondere den Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, den Gesundheitszustand, die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland, die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Fremdsprachige Personen müssen ausserdem ihr Sprachniveau der am Wohnort gesprochenen Landessprache belegen. Verlangt wird das Niveau A1. 

In den letzten Jahren sind beim kantonalen Amt für Bevölkerung und Migration im Durchschnitt 90 Gesuche für die Umwandlung des Ausweises F in einen Ausweis B eingegangen. Die Zahl der tatsächlich betroffenen Personen ist aber höher, da ein Antrag alle Mitglieder einer Familie umfassen kann. Insgesamt lebten am 31. Dezember 2022 1669 Personen mit Ausweis F im Kanton Freiburg. 

Bei einem negativen Entscheid ist der Kanton Freiburg verpflichtet, für die Rückkehr beziehungsweise für die Wegweisung der betroffenen Personen zu sorgen. In der Region Westschweiz sei der Kanton Freiburg eine treibende Kraft beim Vollzug von Wegweisungen. 2022 habe der Kanton 762 Wegweisungsverfügungen aus dem Asylbereich vollzogen, darunter 271 kontrollierte und selbstständige Ausreisen, 99 Wegweisungen, bei denen Zwangsmassnahmen nötig waren, und 392 unkontrollierte Abreisen oder verschwundene Personen. 

Unterbringung in ORS-Zentren

Die Parlamentarier wollten vom Staatsrat auch wissen, wie die Unterbringung von Asylsuchenden im Kanton organisiert ist. Der Staatsrat schreibt in seiner Antwort, dass Asylsuchende bei ihrer Ankunft im Kanton in einer ersten Phase während vier bis sechs Monaten in den von der Betreuungsdienstleisterin ORS verwalteten Zentren untergebracht werden. Die Direktion für Gesundheit und Soziales ist in Zusammenarbeit mit der Direktion für Raumentwicklung und Infrastruktur für die Mietverträge der Empfangszentren zuständig.

In einer zweiten Phase ziehen die Asylsuchenden in Wohnungen, Gemeinschaftswohnungen oder Gemeinschaftshäuser um. In dieser Phase ist ORS für die Mietverträge verantwortlich. 

Kommentar (0)

Schreiben Sie einen Kommentar. Stornieren.

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht. Die Pflichtfelder sind mit * markiert.

Meistgelesen