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Ausgeschiedener Anwalt angeblich ohne sein Wissen verurteilt

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Ein ehemaliger Anwalt hat behauptet, dass er nie einen Strafbefehl erhalten habe. Überzeugt hat er die Polizeirichterin damit offensichtlich nicht.

Ein einst auf dem Platz Freiburg gut bekannter, heute 66-jähriger Anwalt sah sich im Oktober 2020 gezwungen, seiner Karriere ein abruptes Ende zu setzen. Das Bundesgericht hatte seinen Ausschluss aus der Anwaltskammer bestätigt. Der Grund: Er war im Mittelpunkt mehrerer Betreibungsverfahren, die mit Verlustscheinen endeten. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft den Anwalt mit Strafbefehl vom 25. November 2021 wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, Ungehorsams gegen eine behördliche Anordnung und Widerhandlung gegen das kantonale Anwaltsgesetz verurteilt.

Konkret wird dem Anwalt vorgeworfen, einem Mandanten, der noch höher verschuldet war als er, geholfen zu haben, vor dem Betreibungsamt Geld zu hinterziehen. Zudem sei er einer Entscheidung der Anwaltskommission nicht nachgekommen, in der er unter Androhung einer Geldstrafe aufgefordert wurde, das Dossier einer ehemaligen Mandantin an deren neuen Verteidiger weiterzuleiten. Darüber hinaus habe er weiterhin verschiedene Schreiben mit dem Briefkopf seiner Kanzlei versandt, obwohl er wusste, dass er aus der Anwaltskammer ausgeschlossen worden war.

Unterschriebene Empfangsbestätigung

Der Strafbefehl vom 25. November 2021 lautete auf 120 Tagessätze à 30 Franken, bedingt auf zwei Jahre, und eine Busse von 1500 Franken. Die Verurteilung sei ihm nie zugestellt worden und von seiner Verurteilung habe er erst Anfang 2022 aus der Presse erfahren. So argumentierte der Mann am Dienstag vor der Polizeirichterin des Saanebezirks, Rebekka Jutzet.

Der Ex-Anwalt gab jedoch zu, am 1. Dezember 2021 eine Empfangsbestätigung unterzeichnet zu haben. «Ist das Ihre Unterschrift?», fragte ihn die Richterin, als sie ihm das Dokument vorlegte. «Ja», gab er zu. «Was haben Sie dann an diesem Tag erhalten?» Ohne zu zögern entgegnete der Beschuldigte: «Sicherlich keinen Strafbefehl.»

Handschriftliche Korrektur

Laut seinem Anwalt Patrik Gruber muss die Staatsanwaltschaft nachweisen, dass das Dokument dem Bürger tatsächlich zugestellt wurde. Im vorliegenden Fall legte die Staatsanwaltschaft einen Buchauszug vor, aus dem hervorging, dass ein Einschreiben versandt worden war. Dieser datierte vom 18. November 2021, also eine Woche vor Erlass des Strafbefehls. Merkwürdigerweise wurde dieses Datum handschriftlich durchgestrichen und nachträglich durch den 25. November ersetzt, wie Rechtsanwalt Gruber feststellte.

«Nichts im Verhalten meines Mandanten in diesem Zeitraum zeigt, dass er dieses Dokument tatsächlich erhalten hat», stellte der Verteidiger klar. Es gebe keine Beweise dafür, dass es sich bei dem Umschlag, den sein Mandant am 1. Dezember erhalten habe, tatsächlich um die angefochtene Verfügung gehandelt habe. Gruber argumentierte, dass sein Mandant, nachdem er von der Existenz der einstweiligen Verfügung aus der Presse erfahren habe, ordnungsgemäss Widerspruch eingelegt habe.

Diese Argumente überzeugten Richterin Jutzet nicht. Sie stellte fest, dass das Aktenzeichen auf dem von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Buchauszug mit dem Aktenzeichen des fraglichen Strafbefehls übereinstimmte. Die handschriftliche Korrektur des Datums sei auf einen einfachen administrativen Fehler zurückzuführen. «Unter diesen Umständen ist der Einspruch verspätet und der Strafbefehl als rechtskräftig zu betrachten», entschied die Richterin. Nach der Verhandlung erklärten der ausgeschlossene Anwalt und sein Verteidiger, den Fall an das Kantonsgericht weiterziehen zu wollen.

Hinterzogenes Geld

Dem 66-Jährigen wird insbesondere vorgeworfen, dass er sich 2018 von einem hochverschuldeten Kunden 50’000 Franken anvertrauen liess. Dieses Geld aus einer Freizügigkeitsleistung konnte das Betreibungsamt beschlagnahmen. Es forderte von dem von der Suva unterstützten Rentner mehr als 27’000 Franken.

Nach der These der Staatsanwaltschaft hatte der Anwalt das Geld jedoch auf dem Konto für Kundenguthaben seiner Kanzlei aufbewahrt, wobei er seinem Mandanten in regelmässigen Abständen Bargeldbeträge auszahlte und 4000 Franken Honorar für sich behielt.

Nach Informationen, die dieser Zeitung vorliegen, wurde der Ex-Anwalt in mindestens zwei Fällen auch dazu verpflichtet, Gerichtsakten über ehemalige Mandanten an deren Rechtsnachfolger herauszugeben.

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