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Bundesgericht: Freiburger Landwirt mit Bandscheibenvorfall bekommt keine IV-Rente

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Ein 44-jähriger Landwirt ist wegen seiner Invalidenrente bis vor das Bundesgericht gezogen. Das dreiköpfige Richtergremium hat seine Beschwerde gegen die Freiburger IV-Stelle nun abgewiesen.

Zu 50 Prozent war ein Freiburger Landwirt ab 2011 arbeitsunfähig. Aufgrund eines Bandscheibenvorfalls und eines weiteren gesundheitlichen Problems hatte er Schwierigkeiten beim Drehen des Kopfes und beim repetitiven Tragen von Lasten. Zudem konnte der heute 44-Jährige nicht mehr längere Fahrten auf dem Traktor unternehmen, und auch das Melken und Gehen fiel ihm schwer. Die IV-Stelle unterstützte ihn mit verschiedenen Hilfsmitteln, wie einem Frontlader, einem Ladewagen und einem Futtermischwagen. Im Gegenzug dafür verweigerte die IV-Stelle ihm eine Invalidenrente. Denn «mithilfe der gewährten arbeitserleichternden Massnahmen sollte es dem Versicherten möglich sein, die selbstständige Tätigkeit als Landwirt aufrecht zu erhalten».

Acht Jahre später meldete sich der Mann erneut bei der Freiburger IV-Stelle. Zu den bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei nun ein Burnout hinzugekommen, hielt er fest. Nach Untersuchungen und Abklärungen verweigerte die zuständige Stelle die gewünschte IV-Rente abermals. Der Landwirt sei zu 36 Prozent invalide und somit unterhalb der Grenze für eine Rente. Total brauche es für die optimale Führung seines Betriebs 8300 Arbeitsstunden. Davon würden die zwei Lernenden rund 3600 Stunden übernehmen und ein Angestellter 2600 Stunden. Dem Landwirt könnten 1500 Stunden für Produktionsführung und Administration zugemutet werden. Die über 500 Reststunden könne der Landwirt selbst bewältigen, «bei einer optimalen Organisation und Aufteilung angepasster und leichterer Arbeiten».

«Beschwerde ist abzuweisen»

Dagegen klagte der Landwirt vor dem Kantonsgericht und anschliessend vor dem Bundesgericht. Er sei zu mindestens 46 Prozent arbeitsunfähig und müsse darum eine entsprechende Invalidenrente erhalten. Seine organisatorischen und administrativen Aufgaben sowie leichtere Handreichungen würden bereits 1500 Arbeitsstunden ausmachen. Für die Reststunden benötige er einen zusätzlichen Mitarbeiter.

Die IV. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts bemängelt nun in ihrem Urteil, dass der Landwirt eine allgemein gehaltene Eingabe gemacht habe: «Der Beschwerdeführer geht auf die detaillierten Erwägungen des kantonalen Gerichts nicht hinreichend substanziiert ein.» Der Landwirt sei gemäss Gutachten zeitlich uneingeschränkt arbeitsfähig. Körperlich stark belastende Tätigkeiten könne er mithilfe der zugesprochenen Hilfsmittel verrichten. Und schliesslich müsse die Invalidenversicherung nur die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse entschädigen. Sollte der Landwirt zusätzliche Hilfskräfte benötigen, um seinen Betrieb aufrecht zu erhalten, stehe dies nicht mehr in Zusammenhang mit den gesundheitlich bedingten Einschränkungen. «Die Beschwerde ist in allen Teilen abzuweisen», fasst das Bundesgericht zusammen.

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