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Bundesrecht erfordert Korrektur des Freiburger Jagdgesetzes

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Die Kontrolle eines Wildhüters hatte einen Mangel im Jagdgesetz offenbart. Mit der Annahme einer Motion sorgt der Grosse Rat nun dafür, dass dieser behoben wird.

Ein Sicherheitsbeamter kann eine Durchsuchung nur aufgrund eines schriftlichen Befehls durchführen – oder aufgrund eines mündlichen Befehls, um die Sicherheit zu gewährleisten. Gleiches gilt für eine Beschlagnahmung. So sieht es die schweizerische Strafprozessordnung vor. 

Nun hat aber ein Wildhüter im Kanton Freiburg das Auto eines Jägers mit halboffnen Fenster geöffnet und Waffen und Munition gesichert sowie zwei Hunde aus dem Kofferraum befreit. Dass Polizeibeamte und somit auch Wildhüter dies ohne behördliche Anordnung tun, steht im Widerspruch zur schweizerischen Gesetzgebung, nicht aber zum Freiburger Jagdgesetz, urteilte das Kantonsgericht.

Jetzt soll das Freiburger Jagdgesetz an die Strafprozessordnung angepasst worden. Der Grosse Rat hat dazu am Mittwoch eine Motion mit 87 Stimmen bei acht Enthaltungen genehmigt.  Man wolle dies anpassen, und der Staatsrat sei dankbar für das Aufzeigen dieses seit zehn Jahren existierenden Mangels im Jagdgesetz, sagte Staatsrat Didier Castella (FDP). Man arbeite mit der Staatsanwaltschaft, der Justizdirektion und der Polizei an der Bereinigung.

Prüfung weiterer Gesetze

Dominique Butty (Die Mitte, Villariaz) lobte, dass der Staatsrat eine umfassende Analyse vornehmen will, so dass die Polizeibeamten ihre Kontrollen fortsetzen können. Antoinette de Weck (FDP, Freiburg) forderte, es solle auch geprüft werden, ob in weiteren Gesetzen eine solche Diskrepanz zur Strafprozessordnung existiere.

Motionär Bernard Bapst (SVP, Hauteville) sagte, die Wildhüter brauchten ein klares Reglement. Indem man solche Mängel in der Gesetzgebung behebe, verschwende man in Zukunft kein Geld mehr für Gerichtsprozesse, die nicht notwendig wären.

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