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Das Horten von Bauland wird für Grundbesitzer schwieriger

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Die Intervention des Bundesgerichts zeigt Wirkung: Zwei Jahre nachdem der Grosse Rat den Gemeinden ein Vorkaufsrecht auf unbebautes Bauland noch verweigert hatte, ist er nun bereit, dieses Prinzip ins kantonale Recht aufzunehmen. In der ersten Lesung stimmte er gestern einer Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes zu, gemäss der ein solches Vorkaufsrecht für Gemeinden eingeführt wird. Laut Staatsrat Jean-François Steiert (SP) ist diese Regelung dringend nötig, damit der kantonale Richtplan vom Bundesrat akzeptiert wird. Nur dank dem Zusatz kann Freiburg nämlich den Grundsatz umsetzen, Bauzonen zu verkleinern und bestehende Baulandreserven besser zu nutzen. Das Vorkaufsrecht ist an Bedingungen geknüpft, etwa ein besonderes allgemeines Interesse. Der Grosse Rat zeigt sich gegenüber den Grundbesitzern aber grosszügiger als vom Staatsrat gewollt. Statt einer Frist von zehn Jahren gewährt der Rat eine von zwölf Jahren, bis eine Gemeinde Anspruch auf Bauland erheben darf. Nebst der Baupflicht schreibt das Gesetz auch Planungsregionen vor, innerhalb derer die Bauzonen zwischen den Gemeinden koordiniert werden. Zu jeder Region gehören ein Zentrum und ländliche Gemeinden. Kommt das Vorkaufsrecht der Gemeinden zur Anwendung, gilt die kantonale Direktion als Rekursbehörde. Einige Grossräte wollten diese Funktion dem Oberamt zuteilen. Die zweite Lesung findet heute statt.

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