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Das Rätsel vom Kloster Part-Dieu

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Um sich zu erfrischen, suchten zwei Freizeitjäger am 30. Juni 1800 das Kloster Part-Dieu auf. Die beiden Gäste Louis M. und Charles H., von Beruf Goldschmiede, waren aufgrund von Diebstahlvorwürfen im Kloster nicht unbekannt. Nachdem ihnen der Ausschank von Wein verweigert wurde, zerstritten sie sich mit dem Gastgeber. M. drohte einem Mönch, er werde ein Mittel finden, ihn zum Verlassen des Klosters zu zwingen. Nach seiner Drohung verliess der Goldschmied Part-Dieu.

H. verblieb länger. Ein Mönchbat ihn darum, ihm das Vergolden beizubringen. In diesem Zusammenhang erkundigte sich H. nach einem Brikett, einem Feuerstein und nach Zunder. Er kehrte amAbend in angetrunkenem Zustand nach Bulle zurück.

Am nächsten Tag branntedas Kloster. Daraufhin wurden die beiden in Bulle wohnhaften Goldschmiede festgenommen. Die Aussagen derMönche hatten H. und M.zu Hauptverdächtigen gemacht. Ihre Schuld konnte aber nicht nachgewiesen werden und man liess die An klage mangels Beweisen fallen. Da sich jedoch Widersprüche in den Aussagen der beiden Goldschmiede ergaben,wurden sie dazu verurteilt, für die Kosten der Verhaftung sowie des amtierenden Gerichtes aufzukommen.

Die Verdachtsstrafe

Wenn einem Angeklagten, der aufgrund fehlender Beweislast nicht verurteilt werden kann, trotzdem eine Strafeauferlegt wird, spricht man vonVerdachtsstrafe. Diese Praxisbasiert darauf, dass die Folter in Freiburg 1798 abgeschafft wurde. Ohne Folter konnten Geständnisse nichtmehr erzwungen werden. Dochohne Garantie eines Geständnisses kam die Angst auf, ei ner Flut ungerechtfertigterFreisprüche machtlos gegenüberzustehen.

Lieber einen Unschuldigen bestrafen, als einen Schuldigen laufen zu lassen – dieser Grundsatz legitimierte die Verdachtsstrafe. Fielen H. und M. ihm zum Opfer? H.’s Frage nach Brennmaterialien sowie die Zwiste im Kloster waren wohl nicht unbedeutend. H. und M. entsprachen zudem exakt dem Profil eines sündhaften Täters. Da Misstrauen gegenüber Fremden in der Gesellschaft bis zur Mitte des 20.Jahrhunderts fest verankert war, kann die fremde Herkunft der Goldschmiede durchaus eine Rolle gespielt haben. Während M. ursprünglich aus Lausanne stammte, war H. Deutscher. In den Gerichtsakten wird zudem wiederholt betont, dass die beiden Hauptverdächtigen am Vorabend des Brandes betrunken waren. Ob nun Louis M. undCharles H. zu Unrecht gebüsst wurden und sich schlicht zur falschen Zeit am falschen Ortaufhielten, bleibt weiterhinein Rätsel.

Parallele zu Guantanamo

Die Diskussion um die Verdachtsstrafe–so scheint es–ist auch in der heutigen Zeit immer wieder aktuell, nicht zuletzt in der derzeit geführten Debatte über das US-Gefangenenlager Guantanamo auf Kuba. H. und M. wurden faktisch zu einer Geldstrafe verurteilt, die Häftlinge von Guantanamo zu einer Haftstrafe. Was die beiden Fälle unterscheidet, ist die Tatsache, dass den Gefangenen von Guantanamokein Prozess gemacht wurde. In beiden Fällen wurden aber Leute bestraft, ohne dass ihre Schuld bewiesen wurde.

Nora Moor und Sebastian Schafer studieren Geschichte an der Universität Freiburg.

Sommerserie

Straffälle zwischen Ancien Régime und Moderne

Basierend auf rund zweihundert Jahre alten Gerichtsakten haben Studentinnen und Studenten der Universität Freiburg unter der Leitung von Andreas Behr und Nadja Sutter lokale Strafprozesse rekonstruiert und aufgearbeitet. Daraus sind acht Artikel entstanden, welche die Freiburger Strafpraxis zwischen 1798 und 1803 beleuchten. Die untersuchte Zeitspanne ist deshalb von Interesse, weil das Ancien Régime 1798 gestürzt wurde und ein demokratischer Einheitsstaat nach französischem Vorbild errichtet werden sollte, die sogenannte Helvetische Republik. Viele der angestrebten Neuerungen konnten nicht sofort eingeführt werden und so existierten alte und neue Strukturen eine Zeit lang nebeneinander. Dies galt auch für die Justiz, wie in den behandelten Fällen sichtbar wird.abe/nas

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