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Deutscher Schwerverbrecher darf nicht in Freiburg leben, entscheidet das Bundesgericht

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Angesichts zahlreicher und gravierender Vorstrafen haben die Kantone Freiburg und Waadt einem Deutschen eine Aufenthaltsbewilligung verweigert. Sie sehen in ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Diese Entscheidung sei rechtens gewesen, urteilt das Bundesgericht.

Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in drei Fällen, schwerer Bandendiebstahl, Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung, gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr sowie Strassendelikte, Betrug mit Vortäuschung einer Straftat und mehrere Diebstähle: Eindrucksvoll ist das Vorstrafenregister eines deutschen Staatsbürgers, der sich 2022 in der Waadt und später im Kanton Freiburg niederlassen wollte.

Die Migrationsbehörden der beiden Kantone lehnten es jedoch ab, dem 37-Jährigen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Aufgrund seiner fünf Verurteilungen und Freiheitsstrafen von total rund zehn Jahren kam das Freiburger Amt für Bevölkerung und Migration zum Schluss, dass der Mann ein Wiederholungstäter sei und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Er müsse die Schweiz innert 30 Tagen verlassen, entschied das Amt im Frühjahr 2023.

Getrennt von Ehefrau und Sohn

Dies wollte der Mann nicht akzeptieren. Er ging vor das Freiburger Kantonsgericht und anschliessend vor das Bundesgericht, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Bei ihm werde zu Unrecht von einem Rückfallrisiko ausgegangen, argumentierte er. Der Deutsche wies auf die Einschätzung eines forensischen Psychiaters hin. Zudem habe er mit seinen Taten «zu keinem Zeitpunkt ein hochwertiges Rechtsgut wie Leib oder Leben gefährden wollen». Seine Taten habe er lediglich «zur dauerhaften und nachhaltigen Existenzsicherung» begangen. Er habe ein Grundstück erwerben wollen, um so einer selbstständigen Arbeitstätigkeit nachgehen zu können. Als weiteres Argument für eine Aufenthaltsbewilligung führte der Mittdreissiger seine Ehefrau und seinen Sohn an. Beide leben im Kanton Freiburg. Dass er mit ihnen nicht zusammenleben darf, sei ein unzulässiger Eingriff in sein Familienleben und verletze die Europäische Menschenrechtskonvention.

Beide Instanzen lehnen seine Beschwerden jedoch vollumfänglich ab. Das Bundesgericht schreibt in seinem Urteil, dass der Mann seine Straffälligkeit relativiert und verharmlost.

«Dies zeugt nicht unbedingt davon, dass sich der Beschwerdeführer in die Rechtsordnung integriert.»

Bundesgericht

Zudem habe der Mann seine Straffälligkeit gegenüber den Behörden zunächst nicht offengelegt.

Ausländerbehörden dürfen strenger sein

Dass ihm die Strafbehörden eine günstige Prognose ausstellen, sei für eine Aufenthaltsbewilligung nicht entscheidend, so das Gericht. «Straf- und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen: Ausländerrechtlich steht der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, strafrechtlich die Sanktionierung verpönten Verhaltens und die Reintegration des Täters.» Die Ausländerbehörden seien nicht an die Einschätzung der Strafbehörden gebunden. «Ihre Beurteilung kann sich deshalb als strenger erweisen.»

Weiter stellt das Bundesgericht fest, dass die Verurteilungen den Mann nicht von erneuten Straftaten abhielten. Zudem sei – angesichts der Schwere seiner Taten – der Zeitraum, in dem er seine allenfalls günstige Entwicklung zeigen konnte, bislang zu kurz. Der Mann wurde 2020 aus der Haft entlassen.

Das Argument des Eingriffs in das Familienleben lässt das Bundesgericht ebenfalls nicht gelten. Da der Mann anfangs im Kanton Waadt ohne seine Frau leben wollte, und erst in einem zweiten Schritt zu ihr nach Freiburg gezogen ist, «scheint ein gemeinsames Familienleben im Zeitpunkt der Einreise nicht geplant gewesen zu sein». Dass er getrennt von seiner Frau und seinem Sohn lebe, müsse der Mann hinnehmen. Weil Deutschland nicht weit entfernt ist, könne er seine Familie besuchen und sich mit ihr auch über moderne Kommunikationsmittel austauschen. «Im Übrigen besitzt die Ehefrau ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft und es stünde ihr frei, zusammen mit dem Beschwerdeführer und dem Sohn nach Deutschland zurückzukehren, sodass es zu keiner Trennung der Familie käme», schreibt das Gericht.

Dem Deutschen ist übrigens nicht für immer der Weg in die Schweiz versperrt: «Der Beschwerdeführer kann, wenn sich seine Straffreiheit bewährt und von keinem erheblichen Rückfallrisiko mehr auszugehen ist, erneut um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchen.»

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