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Die Bankangestellte wird vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen

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Am Donnerstag hatte das Polizeigericht Sense einen ungewöhnlichen Fall zu behandeln. Die Staatsanwaltschaft Freiburg warf einer Bank­angestellten vor, die Sorgfaltspflicht in Bezug auf Geldwäscherei erheblich verletzt zu haben (FN von gestern).

Ungenügende Abklärungen

Am 11. November 2016 wollte eine Kundin in der Bank 30 000 Franken abheben. Das Geld war am gleichen Tag auf das Konto der Kundin eingezahlt worden. Später stellte sich heraus, dass das Geld aus einer deliktischen Tätigkeit stammte. Die Staatsanwaltschaft wirft deshalb der Bankangestellten vor, sie hätte bei dieser Transaktion mit erhöhtem Risiko weitere Abklärungen tätigen müssen und habe dies unterlassen. Sie habe von der schlechten finanziellen Lage der Klientin gewusst, was ein zusätzliches Verdachtsmoment darstelle. Die Staatsanwaltschaft hatte die Bankangestellte deshalb mittels Strafbefehl verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Frau Einsprache erhoben.

Keine Anhaltspunkte

Die Angestellte bezeugte am Donnerstag vor Gericht, dass sie gewusst habe, dass die Frau bei der Bank um einen Kredit über 30 000 Franken angefragt hatte. Sie habe sich ein Auto kaufen wollen, habe das Begehren aber wieder zurückgezogen. Kurz darauf hob sie am Schalter 30 000 Franken ab, und die Bankangestellte ging davon aus, dass ein Privater ihr ein Darlehen gewährt hatte. Sie habe die Überweisung auch überprüft und als vertrauenswürdig eingestuft, weil sie von einer Bank aus der gleichen Gruppe kam. Auch der Name, auf den das Konto lief, empfand sie als unverdächtig.

Keine vorsätzliche Tat

Polizeirichter Peter Rentsch hat die Bankangestellte gestern freigesprochen. «Im vorliegenden Fall kann eindeutig nicht von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden», schreibt er in der Kurzbegründung seines Urteils. Die Angestellte habe über keine Hinweise verfügt, die sie verpflichtet hätten, die Auszahlung an die Kundin zu verhindern. Ihr Verhalten könne deshalb in Anbetracht der Geldwäschereiregelung nicht als eventualvorsätzlich angesehen werden. Darum spricht er die Angestellte frei. Die Kosten des Verfahrens und auch die Anwaltskosten der Angeklagten gehen zulasten des Staates.

Korrekt

Geldwäscherei nicht in der Regionalbank

Im gestrigen Artikel «Geldwäsche in einer Sensler Bank?» hiess es, die Angeklagte sei Angestellte «einer Sensler Regionalbank». Es sollte aber heissen: «… einer regionalen Bank im Sensebezirk». Die Clientis Sparkasse Sense als einzige Regionalbank im Bezirk legt Wert darauf, dass die Angeklagte nicht Angestellte der Clientis ist. In der Schweiz sind Banken unter anderem in Grossbanken, Kantonal-, Raiffeisen- und Privatbanken sowie Regionalbanken und Sparkassen unterteilt.

njb

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