Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Die Entwürfe liegen vor

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Anpassungen an das kantonale Gesetz

Autor: Von WALTER BUCHS

Der Staatsrat hat kürzlich die Änderung gewisser Bestimmungen im Bereich politische Rechte und Petitionsrecht verabschiedet. Obwohl in sechs von sieben Fällen das Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (PRG) zu revidieren ist, unterbreitet die Regierung pro Themenbereich einen separaten Gesetzesentwurf. Damit soll im Interesse der Übersichtlichkeit der Verschiedenartigkeit der Bereiche Rechnung getragen werden, wie es in einer Pressemitteilung der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft heisst.Das PRG muss in den folgenden fünf Bereichen an die neue Staatsverfassung angepasst werden: Einführung der Volksmotion, Verfahren bei dringlichen Erlassen des Grossen Rates, Promulgierungen von Verfassungsrevisionen, Unterzeichnung von Unterschriftenbogen von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern und Ausübung des Referendumsrechts in Gemeindeangelegenheiten. Letztere Anpassung wird nötig, da bekanntlich seit dem 1. Januar 2006 auch Ausländerinnen und Ausländer in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt sind.Am meisten Gesetzesartikel müssen im Zusammenhang mit der Einführung der Volksmotion geändert werden. Der Entwurf legt gewisse Formvorschriften fest. Diese reichen von der Ausarbeitung des neu eingeführten Volksrechts über die Sammlung und Überprüfung der Unterschriften bis hin zur Einreichung der Motion an den Grossen Rat. Bei den genannten Formvorschriften geht es im Wesentlichen darum, die Kontrolle der 300 von der Verfassung vorgeschriebenen Unterschriften zu ermöglichen.Damit das Gesetz über das Petitionsrecht mit der neuen Verfassung im Einklang ist, muss dem Petitionär das Recht gewährleistet werden, eine begründete Antwort zu erhalten. Das gleiche Gesetz muss ausserdem dem gegenwärtigen Sessionsrhythmus des Grossen Rates angepasst werden. In Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichts sollte schliesslich auch die Geheimhaltung der Unterschriften von Petitionen besser gewährleistet werden.

Berücksichtigung von Motionen

Aufgrund einer überwiesenen Motion der CSP-Grossräte Monney/Rey müssen Bestimmungen eingeführt werden, um den Wahlkreiswechsel während der Legislaturperiode zu regeln. Laut einer Motion von CVP-Grossrat Grandjean ist die Zulassung zum zweiten Wahlgang im Majorzsystem einzuschränken. Damit soll verhindert werden, dass Kandidierende, die im ersten Wahlgang ein aussichtsloses Ergebnis erzielt haben, sich am zweiten Wahlgang beteiligen können. Gemäss Vorschlag liegt die Marke bei fünf Prozent der Zahl der gültigen Stimmen.Diese letztgenannte Gesetzesrevision soll am 1. Oktober 2006 in Kraft treten, wenn sie bis dahin vom Grossen Rat angenommen ist. Damit würde sie bereits für die diesjährigen Staatsrats- und Oberamtmannwahlen Gültigkeit haben. Die Inkraftsetzung der anderen sechs Gesetzesänderungen ist auf den 1. Januar 2007 vorgesehen.

Meistgelesen

Mehr zum Thema