Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Die Grenzen der Selbstverteidigung

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Es war ein Streit, der blutig endete: Am 23. November letzten Jahres rammte ein 43-Jähriger einem Mann ein Messer in den Bauch. Der Verletzte musste ins Spital gebracht werden; die Ärzte diagnostizierten eine Verletzung der Leber. Der Mann schwebte aber nicht in Lebensgefahr. Er reichte keine Strafanzeige ein.

Das Opfer sagte der Polizei, der Angreifer habe ihn mit dem Tode bedroht und geohrfeigt. Darum habe er dessen linke Hand gepackt–doch im selben Moment habe der 43-Jährige das Messer gezückt und zugestochen. Der Angreifer hingegen sagte, das Opfer habe den Streit begonnen und mit einem Sackmesser auf seinen Unterleib gezeigt; daher habe er dessen Hand gepackt. Der Mann habe das Messer fallen gelassen. Jedoch habe er ihn in den Daumen gebissen und am Ohr gepackt. Nur deshalb habe er das Messer ergriffen und zugestochen.

Es war unverhältnismässig

Der Freiburger Staatsanwalt Raphaël Bourquin schreibt im Strafbefehl gegen den Messerstecher, die Untersuchung habe es nicht ermöglicht herauszufinden, wer der beiden Beteiligten die Wahrheit sage. In diesem Fall gelte der Grundsatz, dass im Zweifel die Version des Angeklagten anerkannt werde. Der Staatsanwalt akzeptiert darum die Version der Selbstverteidigung. Gleichzeitig betont er jedoch, dass der Mann mit dem Messerstich in den Unterleib die Grenzen des Selbstverteidigungsrechts überschritten habe: Er habe unverhältnismässig reagiert.

Darum verurteilt der Staatsanwalt ihn wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 30 Franken; die Bewährungsfrist beträgt zwei Jahre. Da der Mann gleich nach der Tat zwei Tage lang in Untersuchungshaft war, werden diese beiden Tage von der Geldstrafe abgezogen. Dazu kommen eine Busse von 500 Franken und Verfahrenskosten von 1000 Franken. njb

Meistgelesen

Mehr zum Thema