Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Die Reserven der Krankenkassen und der bundesrätliche Murks

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Die Krankenkassen haben über 11 Milliarden Franken Reserven angehäuft.
Keystone/a

Weil das 2017 in Kraft getretene Krankenkassenaufsichtsgesetz (KVAG) stur kostendeckende Prämien verlangt und die Reserven nicht berücksichtigt, haben sich die Reserven der Kassen auf über 11 Milliarden Franken angehäuft. Das sind etwa vier Monatsprämien. Anstatt den Krankenkassen per Gesetz mehr Spielraum für die Prämienkalkulation zu geben, lädt sie der Bundesrat mit einer Verordnungsänderung ein, das Aufsichtsgesetz zu verletzen. Das Parlament muss nun unbedingt intervenieren.

Nun hat der Bundesrat eine Verordnungsänderung für den Abbau der Reserven beschlossen. Ohne Änderung von KVAG Art. 16 Abs. 3 und 4 ist diese Verordnungsänderung ein Murks:

KVAG Art. 16 Genehmigung der Prämientarife besagt in Absatz 3: «Die Prämien des Versicherers decken die kantonal unterschiedlichen Kosten. Massgebend ist der Wohnort der versicherten Person. Der Versicherer berücksichtigt insbesondere den Risikoausgleich, die Veränderungen der Rückstellungen sowie die Grösse und die laufende Veränderung des Versichertenbestandes im entsprechenden Kanton.»

Und in Absatz 4 heisst es: «Die Aufsichtsbehörde verweigert die Genehmigung des Prämientarifs, wenn dieser Prämien vorsieht, die die Kosten im Sinne von Absatz 3 nicht decken.»

Juristisches Verordnungsgeschwurbel statt Rechtssicherheit

 Die neuen Verordnungsbestimmungen (KVAV) Art. 26 Freiwilliger Abbau von Reserven lauten:

«1 Der Versicherer kann seine Reserven abbauen, sofern er am Ende des folgenden Kalenderjahrs auch mit dem Abbau über geschätzte Reserven gemäss Artikel 12 Absatz 3 verfügt, die über der Mindesthöhe nach Artikel 11 Absatz 1 liegen.

2 Der Abbau erfolgt während eines oder mehrerer Jahre. Der Versicherer erstellt einen entsprechenden Abbauplan. Die Aufsichtsbehörde prüft jährlich, ob die Voraussetzungen für den Abbau noch gegeben sind.

3 Der Abbauplan muss vorsehen, dass der Versicherer die Prämien knapp kalkuliert; dabei muss das Verhältnis zwischen Prämien und erwarteten Kosten im gesamten örtlichen Tätigkeitsgebiet des Versicherers einheitlich sein.

4 Kann mit der knappen Kalkulation nach Absatz 3 nicht verhindert werden, dass die Prämien zu übermässigen Reserven im Sinne von Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe d KVAG führen, so kann der Abbauplan einen Ausgleich für die Versicherten vorsehen. Der Ausgleichsbetrag wird nach einem angemessenen, vom Versicherer bestimmten Schlüssel auf die Versicherten im örtlichen Tätigkeitsbereich des Versicherers verteilt.

5 Der Versicherer zieht den Ausgleichsbetrag von der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Prämie ab und weist ihn auf der Prämienrechnung gesondert aus.

Die Krankenkassen können also auch mit den neuen Verordnungsbestimmungen nur Reserven abbauen, wenn sie KVAG Art. 16 Abs. 3 und 4b verletzen und die Kosten unrealistisch tief und nicht «knapp», wie in der Verordnung beschönigend steht, prognostizieren, denn laut KVAG darf das BAG als Aufsichtsbehörde keine Prämien genehmigen, die die Kosten nicht decken. Reserven können aber nur abgebaut werden, wenn die Prämien die Kosten nicht decken. 2020 und 2021 haben die Krankenkassen die Kosten tiefer prognostiziert, um Reserven abzubauen. Das BAG hat bei der Genehmigung beide Augen zugedrückt und die nicht kostendeckenden Prämien genehmigt. Da die meisten Krankenkassen aber im vergangenen Jahr mit den Reserven und mit dem Cash-Management an den Kapitalmärkten mehr Geld verdienten, als sie für die Defizitdeckung brauchten, ist das Reservepolster weiter gewachsen.

Dass der Bundesrat auf Verordnungsstufe die Versicherer mit einem Geschwurbel, das alles andere als Rechtssicherheit schafft, einlädt, das Aufsichtsgesetz zu verletzen, ist ein juristischer Murks und rechtsstaatlich sehr fragwürdig. Besser wäre es, wenn der Bundesrat dem Parlament beantragen würde, den Krankenversicherern im KVAG mehr Spielraum für die Prämienkalkulation zu geben, damit diese mit Prämien unter dem Kostenniveau Reserven abbauen dürfen. Das Parlament muss hier unbedingt intervenieren.

Kommentar (0)

Schreiben Sie einen Kommentar. Stornieren.

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht. Die Pflichtfelder sind mit * markiert.

Meistgelesen

Mehr zum Thema