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Ein belgischer Stellensuchender darf sich bei der Arbeitslosenkasse anmelden

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 Im Jahr 2011 meldete sich ein Belgier mit einer Aufenthaltsbewilligung B bei einer Freiburger Gemeinde, weil er arbeitslos war: Er wollte sich als Stellensuchender einschreiben. Die Gemeinde wies das Gesuch ab: Der Mann sei nicht ordnungsgemäss in der Gemeinde etabliert. Der Belgier wandte sich an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), welches ablehnte, ihn in das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik aufzunehmen. Das Kantonsgericht verpflichtete im April 2012 das kantonale Amt für den Arbeitsmarkt, alles Nötige zu veranlassen, damit sich der heute 56-Jährige als arbeitslos anmelden kann.

Bewilligung weg

Unterdessen hatte die Gemeinde die Wohnsitzbestätigung für ungültig erklärt: Der Mann habe falsche Angaben gemacht, um diese zu erhalten, jedoch nie in der Gemeinde gewohnt. Daraufhin entzog ihm das kantonale Amt für Bevölkerung und Migration die Aufenthaltsbewilligung im August 2011.

Keine gültige Adresse

Im Mai 2012 wies es das Amt für den Arbeitsmarkt ab, den Mann als arbeitslos einzuschreiben, da er keine gültige Adresse in der Schweiz vorlegen konnte. Dagegen rekurierte der Mann, der heute in Spanien lebt. Das Kantonsgericht gab dem Mann im Mai 2015 recht: 2011 habe er durchaus über die nötigen Voraussetzungen verfügt, um sich bei der Arbeitslosenkasse zu melden. So habe er eine gültige Aufenthaltsbewilligung besessen und sich–wie gesetzlich verlangt–direkt beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum gemeldet.

Kein Schaden für das Amt

Das Freiburgische Amt für den Arbeitsmarkt zog diesen Entscheid vor das Bundesgericht in Lausanne. Dieses wies den Rekurs nun als unzulässig ab: Dem Amt für den Arbeitsmarkt entstehe kein Schaden, wenn sich der Belgier bei der Arbeitslosenkasse anmelde. Jedoch schreibt das höchste Gericht auch: «Die Anmeldung nimmt keinen Entscheid darüber vorweg, ob in diesem Fall ein Anrecht auf Arbeitslosengeld besteht.» njb

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