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Ein heisses Eisen: Waffentragen in der Stadt Freiburg

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Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Autor: Kathrin Utz Tremp

Es ging einerseits nicht an, dass in der Stadt Konflikte mit Waffen ausgetragen wurden. Andererseits mussten die einzelnen Stadtbürger doch bewaffnet sein, um die Stadt im Notfall gegen aussen verteidigen zu können. Die «Erste Gesetzessammlung» enthält deshalb mehrere Gesetze, die auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen, aber doch diesen beiden Anliegen dienten.

Ein Harnisch im Schrank

Alle Bewohner der Stadt, auch die Frauen, mussten über einen Harnisch (Halbpanzer) verfügen und sie jederzeit dem Venner (Quartiervorsteher) vorzeigen können (1393). Deshalb durften die Harnische auch nicht verpfändet werden (1406), sondern mussten immer zur Verfügung stehen. Dagegen durften Fremde in der Stadt keine Harnische tragen, sonst wurden diese beschlagnahmt (1428). Als 1438 ein Zug in die Bresse (Ostfrankreich) bevorstand, musste jedermann (und jede Frau) ihren Harnisch bei einer hohen Strafe von 50 Schilling an diejenigen ausleihen, die diesen Zug unternahmen.

Messer verboten

Während die Harnische hauptsächlich der Verteidigung der Stadt dienten, war es streng verboten, in der Stadt lange Messer oder Schwerter zu tragen, ein Verbot, das 1413 erlassen und bereits 1422 wieder erneuert werden musste, was ein sicheres Zeichen dafür ist, dass es nicht eingehalten wurde.

Mit der Zeit musste die Stadt Messer und Schwerter von einer bestimmten Länge zulassen, doch wird leider nicht mitgeteilt, wie lang diese sein durften. Messer und Schwerter, die diese Länge überschritten, wurden vom Bürgermeister, den Vennern und den Weibeln beschlagnahmt und mussten mit zehn Schilling ausgelöst werden, was einer Busse in dieser Höhe gleichkam.

Von dieser Bestimmung waren nur der Bürgermeister, die Mitglieder des (Kleinen) Rats und die Weibel ausgenommen und vor allem diejenigen, die des Nachts wachten und die tags die Stadttore bewachten. Es ist sicher nicht zufällig, dass diese Ordnung in der zweiten Hälfte der 1440er-Jahre erlassen wurde, als sich in der Stadt Freiburg eine österreichische und eine savoyische Partei bildeten und die Parteikämpfe zunahmen.

Kathrin Utz Tremp ist Historikerin und wissenschaftliche Mitarbeiterin des Staatsarchivs Freiburg.

Literatur: La «Première collection des lois» de Fribourg en Nuithonie, hg. von Chantal Ammann-Doubliez (Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Bd. I/6), Nrn. 106, 149, 227, 306, 365, 451 und 539.

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