Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Eine Familie ist eine Familie, auch wenn der Partner nicht der Vater ist

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Wer seine Kinder bei einer Kindertagesstätte anmeldet, muss seine Einkommensverhältnisse angeben: Denn der Elternbeitrag wird je nach Einkommen abgestuft. Eine getrennt lebende Mutter bezahlte so in Belfaux den Minimaltarif von 18 Franken im Tag; der Volltarif beträgt 115 Franken. Dann zog die Frau jedoch mit ihrem neuen Freund zusammen; mit ihm hat sie ein weiteres Kind. Die Verantwortlichen der Krippe wollten daraufhin den Vertrag anpassen und fragten das Paar auch nach den Einkommensverhältnissen des Konkubinatspartners.

Die Frau und ihr Freund wehrten sich dagegen: Da er nicht der Vater des Kindes sei, das die Krippe besuche, und auch nichts an dessen Lebensunterhalt beitrage, spielten seine finanziellen Verhältnisse bei der Beitragsberechnung keine Rolle, sagte das Paar. Der Vizeoberamtmann des Saanebezirks folgte dieser Argumentation. Das Gesetz sehe vor, dass nur die Eltern die Krippe finanzierten, nicht aber Dritte. Daher sei das Einkommen eines Konkubinatspartners nicht in die Berechnung des Tarifs einzubeziehen.

Die Verantwortlichen der Kindertagesstätte gingen vor Kantonsgericht: Der Beitrag an die Kita werde nach den finanziellen Verhältnissen der gesamten Familie berechnet. Der Vizeoberamtmann habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt. Wer im Konkubinat lebe, verfüge über andere finanzielle Ressourcen als Alleinerziehende. Würde dies nicht berücksichtigt, käme es zu Ungleichheiten gegenüber verheirateten Paaren.

Familiengrösse ist wichtig

Nun hat der I. Verwaltungsgerichtshof des Freiburger Kantonsgerichts den Verantwortlichen der Kita recht gegeben: Das kantonale Gesetz über die ausserfamiliäre Betreuung sei für alle Familienmodelle erarbeitet worden. Der Gesetzgeber habe sich ganz bewusst nicht nur auf die traditionelle Familie beschränkt, schreibt das Gericht in seinem Urteil. Das Gesetz sehe vor, dass der Elternbeitrag anhand der finanziellen Verhältnisse der Familie berechnet werde; dabei werde die Familiengrösse explizit genannt. Zwar könnten nur die Eltern verpflichtet werden, für die Kita-Kosten aufzukommen; für die Berechnung seien aber die Verhältnisse der gesamten Familie zu betrachten, also auch allfälliger Konkubinatspartner. Nur so würden alle Familienformen gleich behandelt.

Daher sei es im vorliegenden Fall egal, dass der Konkubinatspartner nichts an den Unterhalt des Kindes beitragen müsse. Seine finanziellen Verhältnisse würden nur für die Berechnung des Beitrags berücksichtigt.

Die beiden Parteien müssen je 600 Franken Verfahrenskosten tragen. Die unterlegene Mutter und ihr Freund müssen aber auch Anwaltskosten der Kita in der Höhe von 2900 Franken übernehmen. njb

Meistgelesen

Mehr zum Thema