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Einheitliche Pflege und Hilfe zu Hause

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Einheitliche Pflege und Hilfe zu Hause

Kantonales Gesetz wird den aktuellen Bedürfnissen und den Bundesvorschriften angepasst

Die Betreuung von kranken und unterstützungsbedürftigen Personen wird im Gesamtrahmen des Gesundheitsnetzes zunehmend wichtiger. Mit der Überarbeitung der gesetzlichen Grundlagen will der Kanton Freiburg Organisation, Finanzierung und Kompetenzen auf eine neue Basis stellen.

Von WALTER BUCHS

Ein Vorentwurf für die Änderung des «Gesetzes über die spitalexterne Krankenpflege und die Familienhilfe», das künftig «Gesetz über die Krankenpflege und Hilfe zu Hause» (KPfHG) heissen wird, ist soeben von der Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD) in die Vernehmlassung geschickt worden. Eine Revision ist unter anderem deshalb notwendig, weil der Bundesbeitrag ab 2005 nur noch solchen Diensten ausgerichtet wird, die Pflege- und Hilfeleistungen miteinander anbieten.

Anpassung an Entwicklung

Wie Staatsrätin Ruth Lüthi am Mittwoch vor den Medien ausführte, nehmen die Einrichtungen für die Betreuung zu Hause heute eine echte Scharnierfunktion im gesamten institutionellen Versorgungsnetz im Kanton ein. Dies sei einerseits mit den Fortschritten der Medizin zu erklären, durch die sich die Spitalaufenthalte verkürzt haben. Andererseits habe auch die Schwere der Fälle, die von den Betagtenheimen übernommen werden, Auswirkungen auf die Versorgung zu Hause. Von den 7500 Personen, die im Jahr 2002 im Kanton Leistungen der Hilfe und Pflege zu Hause bezogen haben, seien 70 Prozent mindestens 65-jährig gewesen. Der Anteil der über 80-Jährigen habe 38 Prozent betragen.

Für die Gesundheitsdirektorin erfodert ebenfalls diese Entwicklung in der Versorgung eine Aktualisierung des geltenden Gesetzes aus dem Jahre 1990. Die vorgeschlagene Revision ziele dabei darauf ab, die strukturelle Flexibilität anzubieten, die es braucht, um den künftigen Entwicklungen folgen zu können. Gleichzeitig solle nach wie vor die persönliche Initiative gefördert werden. Das vermehrt auf die gesamtheitliche Betreuung der betroffenen Personen ausgerichtete neue Gesetz will nämlich weiterhin prioritär den Einsatz der Angehörigen und Nahestehenden fördern und weitere Massnahmen unterstützen, die dem Verbleib zu Hause dienen.

Absprache unter den Gemeinden

Gemäss Gesetzesentwurf sind es weiterhin die Gemeinden, welche für die notwendigen Leistungen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause zu Gunsten ihrer Bevölkerung zu sorgen haben. Um eine umfassende Betreuung zu gewährleisten, müssen sie sich zusammentun. Zu diesem Zweck sollen sie eine Rechtsform wählen, welche einen Zusammenschluss sämtlicher Gemeinden eines Bezirks oder gar mehrerer Bezirke ermöglicht (siehe auch Kasten).

Die so organisierten Gemeinden errichten ihre eigenen Dienste für Pflege und Hilfe zu Hause. Sie können auch Leistungsaufträge an private Dienste erteilen und so die Bedarfsdeckung für die Bevölkerung sicherstellen. Der Staat wiederum gewährleistet die Einheitlichkeit der Leistungen für jede im Kanton wohnhafte Person. Zu diesem Zweck wird die GSD die Rahmenbedingungen für die in diesem Bereich tätigen Dienste und Institutionen festlegen. Dabei stützt sie sich auf ein neu zu schaffendes kantonales Dachorgan, in dem die privaten und kommunalen Dienste für Krankenpflege und Hilfe zu Hause vertreten sind. Dem Staat kommt gemäss Gesetzesentwurf ebenfalls die Aufgabe zu, die Leistungsverträge mit den privaten Diensten zu genehmigen. Auch diese Massnahme soll dazu dienen, die Kokärenz des Systems und damit gleichwertige Behandlungen sicherzustellen.

Für Leistungen, die auf Kantonsebene geplant werden müssen, wird die GSD Mandate an andere Institutionen des Gesundheitswesens erteilen. Gedacht wird dabei an die Versorgung von Chronischkranken (z. B. Diabetesgesellschaft, Lungenliga).

Vereinfachte Finanzierungsart

Mit dem neuen Gesetz werden sich die Kosten weder für die Gemeinden noch für den Kanton verändern. Das vorgeschlagene System hält nämlich am Grundsatz der Subventionierung der Gehälter fest. Im Gegensatz zu heute, wo die Kosten des Pflegepersonals einerseits und der Familien- und Haushilfen andererseits unterschiedlich subventioniert werden, würde der Staat künftig seine Beiträge zu einem Einheitssatz von 35 Prozent ausrichten.

Für die anderen, dem Verbleib zu Hause dienenden Massnahmen erhalten die beauftragten Institutionen des Gesundheitswesens Pauschalbeiträge. Diese Beteiligung der Leistungsbezüger wird aber nicht mehr wie bisher im Gesetz, sondern im Reglement festgesetzt, was dem Staatsrat leichter Anpassungen erlaubt. Auch die Pauschalentschädigungen zu Gunsten von Verwandten und Nahestehenden, die Personen zu Hause betreuen und pflegen, werden vom Staatsrat festgesetzt, allerdings auf Vorschlag der Gemeinden. Diese Massnahme soll ebenfalls der Harmonisierung der Leistungen dienen.

Die Vernehmlassungsadressaten können bis Ende Oktober zum Gesetzesentwurf Stellung nehmen. Danach wird der Staatsrat seinen Entwurf dem Grossen Rat unterbreiten, damit die Änderungen im Lauf des Jahres 2005 in Kraft treten können.

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