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Er erhält seinen Fahrausweis wieder

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Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Der knapp 60-Jährige darf Auto samt Anhänger fahren, Traktoren, Arbeitsmotorfahrzeuge, Kleinbusse mit bis 16 Passagieren, aber auch Motorwagen bis 7500 Kilogramm. Zudem verfügt er seit 1979 über eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport. Deshalb muss er alle drei Jahre zu einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung. In den Jahren 2008, 2011 und 2014 stellte der Arzt fest, dass der Mann die medizinischen Anforderungen erfüllt und fahrgeeignet ist.

Bei der neusten Untersuchung in diesem August fand der untersuchende Arzt, der Mann leide an einer verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankung – nämlich einer bipolaren Störung. Diese war vor gut zehn Jahren diagnostiziert worden. Der Vertrauensarzt der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr empfahl daraufhin, dem Mann den Führerausweis vorsorglich zu entziehen: Es bestünden ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung. Der Mann erklärte, dass er auf die Führerausweiskategorien, die eine regelmässige medizinische Untersuchung erfordern, verzichte – also auf jene Kategorien, die ihm erlauben, berufsmässig Personen zu transportieren. Und er wehrte sich gegen den Ausweisentzug. Das Freiburger Kantonsgericht gibt ihm in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil teilweise recht.

Das Kantonsgericht schreibt in seinem Urteil, dass der Mann zwar an einer bipolaren Störung leide. Doch sei er seit Jahren stabil, und seine Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Das gehe aus den Berichten seines Hausarztes hervor. Zwar könne sich bei einer bipolaren Störung ein vorsorglicher Entzug des Fahrausweises durchaus aufdrängen, so das Gericht. «Bei einer weitgehenden Symptomfreiheit können jedoch Personen mit bipolaren Störungen durchaus als fahrfähig erachtet werden.» Im vorliegenden Fall gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mann in den letzten Jahren Symptome der Krankheit aufgewiesen habe; auch heute nicht. Er sei medikamentös gut eingestellt. Damit seien die Voraussetzungen für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises nicht erfüllt.

Allerdings gibt das Gericht auch der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr teilweise recht: Obwohl keine ernsthaften Zweifel an der Fahrfähigkeit des Mannes bestünden, habe die Kommission zu Recht ein Fahreignungsgutachten angeordnet. Eine Rückfrage beim Hausarzt reiche nicht aus; dieser verfüge nicht über die Qualifikation für verkehrsmedizinische Kontrollen.

Damit muss der Mann seinen Fahrausweis nicht abgeben, aber ein Fahreignungsgutachten einholen. Da er somit nur halb recht hat, muss er die Hälfte der Verfahrenskosten tragen.

njb

Freiburger Kantonsgericht, Entscheid 603 2017 152

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