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Fataler Fehltritt auf einem Dach

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Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Autor: Imelda Ruffieux

Tafers Der Untersuchungsrichter hatte den Vorarbeiter und den Bauleiter der damaligen Baustelle sowie den Inhaber des Baugeschäfts wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie fahrlässiger Verletzung der Regeln der Baukunde zu bedingten Gefängnisstrafen sowie Bussen verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die drei rekurriert, so dass sich am Dienstag nun das Bezirksgericht Sense mit dem Fall (s. Kasten) beschäftigen musste.

Arbeiten unterbrechen

Der Urteilsspruch von Polizeirichter Peter Rentsch lautete auf dreimaligen Freispruch. Er kam nach Befragung der Verurteilten sowie des Experten zum Schluss, dass kein zwingender Zusammenhang zwischen dem starken Schneefall an diesem Tag und dem Unfall hergestellt werden kann. Genau dies hatte die Untersuchungsrichterin im Urteil als ein Hauptargument vorgebracht. «Für den Unfall verantwortlich ist die fehlende Anordnung von Sicherheitsmassnahmen aufgrund der Wetterverhältnisse», hiess es da. Die drei Bauverantwortlichen hätten verfügen müssen, dass die Bauarbeiten aus Sicherheitsgründen vorläufig eingestellt werden.

Schnee ist kein Hindernis

«Wir haben einen gefährlichen Beruf», sagte der Firmeninhaber gestern aus. «So ein Unfall kann bei jeder Witterung passieren. Wenn wir dieses Risiko nicht mehr eingehen könnten, dürften wir überhaupt nicht mehr aufs Dach steigen.» Ähnlich sah es auch der Vorarbeiter: «Schnee ist kein Hindernis für unsere Arbeit.» Ihr Anwalt Elmar Perler wies darauf hin, dass gemäss den Unfallbildern davon auszugehen sei, dass der Verunfallte trotz des Schnees auf den sicheren Sparren gegangen ist. «Es ist wahrscheinlich, dass er den Fuss ganz knapp neben der Konterlatte abgesetzt hat und dass dann die Dachlatte gebrochen ist.»

Kein Druck

Der Bauleiter gab an, dass er die Entscheidung über das Arbeiten bei diesem Wetter ganz der Bedachungsfirma überlassen hatte. «Es wurde keinerlei Druck ausgeübt», betonte er. Gemäss Bauprogramm war für die Arbeiten genügend Zeit eingerechnet, wie sein Anwalt Christoph Joller darlegte. Dem Bauleiter sei deshalb keinerlei Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen.

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