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Finma-Intervention bei der CSS grenzt laut Gesundheitsexperte an Willkür

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Die Finma büsst den Krankenversicherer CSS wegen zu hoher Verwaltungskosten und Provisionen. Für Gesundheitsexperte Felix Schneuwly ist dieser Entscheid aus verschiedenen Gründen problematisch.

Die Finanzmarktaufsicht (Finma) verknurrt den Krankenversicherer CSS per Verfügung zur Rückzahlung von 129 Millionen Franken an Zusatzversicherte. Die Finma wirft der CSS vor, ihre Verwaltungskosten in den Jahren 2013 bis 2019 zu stark dem Zusatzversicherungsgeschäft zugeteilt zu haben und einem Versicherungsvermittler zu hohe Provisionen bezahlt zu haben. Die CSS kann diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten.

Auf der einen Seite zeigt die Finma mit dieser Verfügung, dass das geltende Recht anscheinend genügt, um gegen zu hohe Verwaltungskosten und Provisionen zu intervenieren. Das lässt den Schluss zu, dass sowohl die Branchenvereinbarung der Krankenversicherer als auch das Rahmengesetz, welches dem Bundesrat die Kompetenz gibt, derartige Kartelle als rechtsverbindlich zu erklären, überflüssig sind.

Auf der anderen Seite ist der Finma-Entscheid gegen die CSS aus folgenden Gründen trotzdem problematisch:

1. ist eine rückwirkende Kritik mit Rückzahlungspflicht rechtlich sehr heikel, weil die Finma die hohen Verwaltungskosten und Provisionen bei allen beaufsichtigten Krankenversicherern jahrelang akzeptiert hat. Eine korrekte Intervention wären klare Vorgaben, die ab sofort gelten.

2. ist die CSS nicht der einzige Krankenversicherer, der den Ermessensspielraum genutzt hat. Die Verwaltungskosten liegen für das Grundversicherungsgeschäft im Durchschnitt bei unter 5 Prozent und für das Zusatzversicherungsgeschäft bei über 15 Prozent. Dass sich die Finma einen Versicherer herauspickt und zu Prämienrückzahlungen verknurrt, hat deshalb den Geruch von Willkür.

Dass die Versicherungsverbände Curafutura, Santésuisse und Versicherungsverband (SVV) schweigen, ist eigenartig. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) schweigt als Aufsichtsbehörde des Grundversicherungsgeschäfts, weil zu hohe Verwaltungskosten für das Zusatzversicherungsgeschäft bedeuten, dass die Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundversicherung zu tief sind.

3. wäre es sinnvoller, eine Obergrenze der Verwaltungskosten als Prozentwert der Prämien zu definieren und den Versicherern den unternehmerischen Spielraum zu lassen, wo sie die Schwerpunkte setzen, um konkurrenzfähig zu sein. Dieser kann beim Personal, bei der Servicequalität, bei der Innovation, bei der Kundengewinnung oder Kundenbindung sein. Märkte funktionieren dann im Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten gut, wenn sich die Marktteilnehmer unterschiedlich positionieren.

4. setzt die Finma mit ihrer rechtlich fragwürdigen Rückwärtsorientierung die Prioritäten ihrer Aufsichtstätigkeit angesichts der kartellistischen Branchenvereinbarung der Krankenversicherer im Bereich der Versicherungsvermittlung schlicht falsch. Die Weko ebenfalls, denn sie sieht offensichtlich keinen Grund, das Kassenkartell kritisch zu prüfen.

Für eine starke Finma ohne Willkür

Wir brauchen klarere und einfachere Spielregeln, welche die Finma auch mit rechtsstaatlich korrekten und unbürokratischen Mitteln durchsetzen kann. Das ist besser als eine rückwirkend geänderte und willkürliche Aufsichtspraxis, die – aus welchen Gründen auch immer – den grössten Krankenversicherer herauspickt.

Diese Willkür spürt auch der Internetvergleichsdienst Comparis. Ohne dass sich im eben vom Parlament revidierten Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) die Definition der Versicherungsvermittlung geändert hat, findet die Finma, Comparis sei ein Versicherungsvermittler, der eine Finma-Akkreditierung brauche und beaufsichtigt werden müsse. Bei anderen Online-Vergleichsportalen hat die Finma bisher nicht interveniert. Falls die Finma eine Verfügung erlässt, wird Comparis diese Frage vom Bundesverwaltungsgericht klären lassen. Ob sich die CSS gegen die Finma-Verfügung wehrt, hat sie noch nicht entschieden.

Offensichtlich bezweifelt die Finma selber, ob das geltende Recht genügt, um Internetvergleichsdienste wie Versicherungsvermittler zu beaufsichtigen. Wäre sich die Finma ihrer Sache sicher, würde sie nicht gleichzeitig versuchen, die Definition der Versicherungsvermittlung auf Verordnungsstufe so zu erweitern, dass alle der Versicherungsvermittlung vorgelagerten Tätigkeiten auch Teil der Versicherungsvermittlung sind und beaufsichtigt werden müssen.

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