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Frau soll 11000 Franken zurückzahlen

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 Eine junge Frau lebte bis November 2011 in einer Wohnschule von Pro Infirmis in Freiburg. Dann zog sie in eine Privatwohnung und forderte die Verantwortlichen der Schule auf, dies der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg zu melden. Als sie im Februar 2012 bemerkte, dass sie immer noch den gleichen Betrag an Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung (IV) erhielt, schrieb sie der Kasse einen Brief–erhielt aber weiterhin monatlich die gleiche Summe.

Eine Bestätigung, dass der Brief bei der Kasse eingetroffen sei, erhielt sie nie. Im Oktober traf dafür eine Rückerstattungsforderung ein–über 11 273 Franken. So viel hatte die 26-Jährige seit Dezember erhalten. Die Frau wehrte sich gegen die Rückzahlung: Sie habe den Umzug und die damit verbundene Änderung ihrer Situation mitgeteilt. Die Ausgleichskasse jedoch habe ihr weiterhin den gleichen Betrag überwiesen.

Das Kantonsgericht gibt nun der Ausgleichskasse recht. Wer Ergänzungsleistungen beziehe, wisse genau, dass er die Ausgleichskasse informieren müsse, wenn seine Situation sich verändere, schreibt der II. Sozialversicherungsgerichtshof in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil. Die Frau und ihr gesetzlicher Vertreter hätten auf dem Abrechnungsblatt gesehen, dass weiterhin die Rubrik «Heimkosten» aufgeführt worden sei. Und es sei allgemein bekannt, dass Heimkosten höher seien als Mieten. Zwar hätten die beiden die Differenz nicht beziffern können, doch habe ihnen dies nicht entgehen können.

Daher hätte der gesetzliche Vertreter nachfragen müssen, ob der Brief angekommen sei–und er hätte sich auch erkundigen müssen, ob der überwiesene Betrag noch stimme. Die beiden hätten sich sehr nachlässig verhalten, schreibt das Gericht; daher gebe es keinen Grund, auf die Rückzahlung zu verzichten. Die junge Frau und ihr gesetzlicher Vertreter sehen das anders: Sie gehen vor Bundesgericht. njb

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