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Für Kinder mit besonderen Bedürfnissen im Vorschulalter gibt es zu wenig Betreuungsplätze in Kitas

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Familienergänzenden Betreuung ist für Kinder mit besonderen Bedürfnissen längst nicht selbstverständlich – im Gegenteil. Auch im Kanton Freiburg fehlt es an personellen und finanziellen Ressourcen. 

In der Schweiz wurden beim Aufbau von Strukturen für die familienergänzenden Betreuung von Kindern grosse Fortschritte gemacht. Für Kinder mit Beeinträchtigungen fehlen jedoch nach wie vor vielerorts entsprechende Angebote. Dies ist das Resultat einer Situationsanalyse aus dem Jahr 2021 von Procap, der grössten Schweizer Mitgliederorganisation für Menschen mit Handicap.

In der Schweiz gibt es circa 9000 behinderte Kinder im Vorschulalter, also 0- bis 4-Jährige. Im Kanton Freiburg sind es ungefähr 200 Kinder mit besonderem Förderbedarf, die eine Spielgruppe oder Kita besuchen oder eben gern besuchen würden. Marianne Schmuckli, die Direktorin des Freiburger Früherziehungsdiensts, bezeichnet die aktuelle Situation im Kanton als besorgniserregend. 

Negative Folgen fehlender Betreuungsmöglichkeiten

Nach Auskunft von  Felicitas Kaup, der pädagogischen Leiterin der deutschsprachigen Abteilung im
Früherziehungsdienst Freiburg, haben die fehlende Betreuungsmöglichkeiten weitreichende negative Effekte. Die betroffenen Kinder verlieren eine wichtige vorschulische Fördermöglichkeit, und das frühe Erlernen von Sozialkompetenzen wird erschwert, was später bei der Einschulung gravierende Folgen haben kann. «Diese frühen Jahre sind für die neurologische Entwicklung enorm wichtig», unterstreicht Kaup.

Weiter hat das fehlende oder nicht finanzierbare Angebot oft zur Folge, dass ein Elternteil die Erwerbstätigkeit aufgeben oder stark reduzieren muss und die Eltern mit der Betreuung und Pflege überlastet sind. Im Gegensatz dazu können Eltern von Kindern ohne Behinderungen in der Regel ihr Familienmodell frei und bewusst wählen. Die aktuelle Situation steht somit auch im Konflikt mit gleichstellungspolitischen Anliegen.

Kinder lernen von Kindern

Von positiven Erfahrungen, wenn ein behindertes Kind zusammen mit anderen Kindern in einer Gruppe ist, weiss Therese Kobel  zu berichten. Seit vielen Jahren ist sie Spielgruppenleiterin in Düdingen und betreut im Moment ein behindertes Kind. «Die Kinder können voneinander profitieren. Sie lernen, damit umzugehen, wenn ein Kind mit besonderen Bedürfnissen unter ihnen ist, und werden sozialer.» Das behinderte Kind seinerseits lernt in der Gruppe von den anderen Kindern: «Es gibt Dinge, die könnten wir Erwachsenen ihm niemals so gut beibringen», sagt Kobel.

Allerdings braucht ein behindertes Kind eine eigene Betreuungsperson. In Düdingen durfte das behinderte Kind nur deshalb in der Spielgruppe mitmachen, weil der Früherziehungsdienst eine Betreuungsperson organisieren konnte. Nach Gesetz haben Kinder in Spielgruppen bis jetzt keinen Anspruch auf Begleitung. «Wir tun, was wir können», sagt Kaup, «aber eine gute Betreuung lässt sich bei aller Kreativität nicht basteln.»

Einmal pro Woche arbeitet der Früherziehungsdienst eine Stunden mit den Kindern in deren Zuhause. Das ist die Kernaufgabe. «Dann versucht unser Dienst, auch in Zusammenarbeit mit Pro Infirmis, mit all seinen Möglichkeiten von Fall zu Fall eine (Not-)Lösung zu finden, um Kindern im Vorschulalter eine erste inklusive Gruppenerfahrung zu ermöglichen oder die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Familie auch bei besonderen Bedürfnissen zu unterstützen», sagt Kaup. 

Kaup will auch nicht die gute Arbeit kleinreden, die in spezialisierten Einrichtungen wie La Coccinelle und Le Bosquet  geleistet wird. Für deutschsprachige Kinder sei aber eine Lösung in einer Kita im jeweiligen Wohnort oft vorzuziehen. Die mangelnden personellen und finanziellen Ressourcen, aber auch komplizierte Strukturen erschweren eine gute Lösung. Für Kaup ist klar: «Es braucht den politischen Willen, um die Situation zu verbessern.»

Kantonales Recht

Gesetzliche Ausgangslage

Die Freiburger Kantonsverfassung enthält in Art. 34 Abs. 1 den Anspruch auf Betreuung. Daraus kann ein justiziabler Anspruch auf familienergänzende Betreuung abgeleitet werden, wenn beide Eltern erwerbstätig sind. Sollte dieser Anspruch vor Gericht Bestand haben, so würde er wegen des Diskriminierungsverbots in Art. 8 der Bundesverfassung selbstredend auch für Kinder mit Behinderungen gelten. Zudem garantiert das Gesetz über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen für Kinder (FBG) «die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Plätzen für die familienergänzende Betreuung, um die Vereinbarkeit von
Familie und Beruf zu ermöglichen.» Diese Garantie gilt für alle Kinder und kann mittels
Aufsichtsbeschwerde eingefordert werden. Die Bezahlbarkeit ist mit Blick auf die von einer Behinderung verursachten zusätzlichen Kosten von wesentlicher Bedeutung. Die Beteiligung der Allgemeinheit an diesen Kosten ist im Gesetz als Kann-Formulierung vorgesehen. fos

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