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Gerichtsurteil: Einer Kuh unnötiges und vermeidbares Leid zugefügt

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Ein Landwirt aus dem Seebezirk muss eine Busse von 500 Franken bezahlen, weil er einer Kuh unnötiges und vermeidbares Leid zugefügt hatte. Das Gericht des Seebezirks hat ihn wegen Verstosses gegen das Tierschutzgesetz schuldig gesprochen.

Wegen Verstosses gegen das Tierschutzgesetz und Übertretung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände musste sich ein Landwirt Mitte Dezember vor dem Bezirksgericht See verantworten. Ihm wird vorgeworfen, er habe sich um eine seiner Kühe nicht richtig gekümmert und ihr so «unnötiges und vermeidbares Leid» zugefügt. Gegen den Strafbefehl hatte der Beschuldigte Einsprache erhoben.

Als die Kuh im Sommer 2020 im Kanton Solothurn geschlachtet werden sollte, seien bei der Schlachttieruntersuchung eine Lahmheit und eine offene Wunde am Oberschenkel aufgefallen, so die Angaben im Strafbefehl der Freiburger Staatsanwaltschaft. Die Ausprägung der Läsionen habe darauf hingewiesen, dass das Krankheitsgeschehen über längere Zeit bestanden habe. Der Beschuldigte habe es versäumt, die Kuh ihrem Zustand entsprechend unterzubringen und zu pflegen oder zeitig zu schlachten. Zudem habe der Landwirt auf dem Begleitdokument für die Schlachtung angegeben, dass die Kuh gesund sei.

An der Gerichtsverhandlung Mitte Dezember sagte der Landwirt, dass er nur einen Fehler gemacht habe: «Ich hätte auf das Begleitdokument schreiben müssen, dass die Kuh hinten lahm ist.» Das habe er vergessen. Dass die Kuh wegen ihrer Schmerzen auf dem Boden gelegen haben soll, bestritt der Landwirt: «Ich hatte nicht das Gefühl, dass sie Schmerzen hatte. Eine Kuh mit Schmerzen frisst nicht», sagte er. 

In seinem Urteil sprach der Polizeirichter des Seebezirks, Peter Stoller, den Beschuldigten nun in zwei Punkten für schuldig: wegen Verstosses gegen das Tierschutzgesetz sowie wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. Der Landwirt muss eine Busse von 500 Franken bezahlen. Zudem werden ihm die Kosten des Verfahrens in der Höhe von 400 Franken auferlegt. 

«Starke Schmerzen»

In der Kurzbegründung des Urteils ist zu lesen, dass zwar ein Behandlungsversuch unternommen und ein Entlastungsklotz an der Innenklaue hinten links angebracht worden sei. Allerdings sei die Lederhaut der Klaue massiv entzündet gewesen, weshalb das ganze Körpergewicht auf eine deutlich entzündete Klaue gelenkt worden sei und damit der Kuh starke Schmerzen zugefügt worden seien. Durch die nicht adäquate Behandlung der hinteren linken Klaue seien weitere schmerzhafte Schäden an der rechten Hinterklaue entstanden. Daraus folge, dass die Kuh nicht entsprechend gepflegt und behandelt worden sei.

Zudem habe die Kuh eine offene Stelle an den Hintergliedmassen aufgewiesen, was darauf hindeute, dass sie nicht ihrem Zustand entsprechend untergebracht worden sei. So hätte ein weiches Strohbett vorbereitet und die Haut regelmässig auf Druck- oder haarlose Stellen kontrolliert werden müssen. Durch das geschilderte Verhalten, dem zu langen Zuwarten mit der Schlachtung und indem der Angeschuldigte offensichtlich Schmerzen und das Entstehen weiterer Schäden in Kauf genommen habe, habe er der Kuh unnötiges und vermeidbares Leid zugefügt.

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