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Gesetzliche Grundlage für Mehrwertabgabe bei Umzonungen wird überarbeitet

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Wird ein Grundstück durch eine Umzonung aufgewertet, muss der Besitzer eine Mehrwertabgabe bezahlen.
Ellena Aldo/a

Der Kanton schickt das überarbeitete Gesetz zur Mehrwertabgabe bei Umzonungen in die Vernehmlassung. 30 Grossratsmitglieder hatten Anpassungen gefordert. Jetzt wird vor allem präzisiert, wie, wann und auf welcher Berechnungsbasis die Abgabe erhoben wird.

Ein Landeigentümer, dessen Grundstück bei einer Umzonung oder Nutzungsänderung an Wert gewinnt, zahlt eine Gebühr, die sogenannte Mehrwertabgabe. Dieses auf Bundesrecht beruhende Prinzip ist seit 2016 im Freiburger Bau- und Raumplanungsgesetz verankert, die genauen Regelungen für die Mehrwertabgabe sind seit 2018 in Kraft. Die Abgabe beträgt im Kanton Freiburg 20 Prozent des Mehrwerts, andere Kantone haben sie auf 50 Prozent festgelegt.
Mit dem Geld, das die Gewinner in einen Topf zahlen, werden jene Landbesitzer entschädigt, deren Besitz durch Auszonung an Wert verliert. Neben den Entschädigungen von materiellen Enteignungen finanziert der Staat mit dem Geld auch Massnahmen für Bodenverbesserungen, zum Beispiel bei Güterzusammenlegungen und Instandstellungen von Alpwegen, aber auch Projekte, die die sanfte Mobilität fördern.

Breit abgestützt

Der Staatsrat hat das Gesetz nun angepasst und schickt es bis zum 10. Juni in die Vernehmlassung. Die Nachbesserung erfolge zum einen, weil sich in den letzten zwei Jahren die Rechtsprechung in diesem Bereich entwickelt habe, wie der Staatsrat in einer Mitteilung schreibt. Ein anderer Grund ist, dass rund 30 Grossrätinnen und Grossräte dies in einer Motion verlangt hatten (siehe Kasten).

Die Bestimmungen dazu, wie die Mehrwertabgabe berechnet wird und wann sie überhaupt erhoben wird, sind angepasst worden. «Sie sind so ausgestaltet worden, dass sie mehr Klarheit und mehr Rechtssicherheit bringen», heisst es in der Mitteilung.

Weil viele Grossräte interveniert hatten, hat die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion die Überarbeitung breit abgestützt angepackt. Es waren Fraktionen des Grossen Rats dabei, aber auch Gemeinden, das Kantonsgericht, Vertreter der Immobilienbranche und des Mieterverbands.

Berechungsart präzisiert

Einer der Kernpunkte der Änderungen betrifft die Berechnung des Mehrwerts. Ein zusätzlicher Absatz des Gesetzes macht klar, dass der Verkehrswert eines Grundstücks mithilfe der Vergleichsmethode berechnet wird. Liegen keine verlässlichen Vergleichspreise vor, sollen andere offiziell anerkannte Schätzmethoden zum Zug kommen. Wie es in der Mitteilung heisst, orientiert sich die neue Bestimmung an einem Entscheid des Kantonsgerichts.

Eine weitere Änderung betrifft den Informationsfluss zwischen Verwaltungsbehörden, Gemeinden und Grundstücksbesitzern. Ausserdem ist nun klar festgelegt, für wen die Mehrwertabgabe nicht gilt. Grundstücke, die Gegenstand einer Planungsmassnahme waren, die vor dem Inkrafttreten des neuen Bau- und Raumplanungsgesetzes am 1. Januar 2018 öffentlich aufgelegt waren, aber nach diesem Datum vom Kanton genehmigt wurden, unterliegen der Abgabe nicht.

Vorwärtsmachen

Wie es in der Mitteilung heisst, sind auch andere Kantone daran, ihre Bestimmungen der neuen Rechtspraxis anzupassen. Da die Anpassungen einen Mehraufwand bei der kantonalen Verwaltung generieren, muss der Kanton zusätzliche Ressourcen einsetzen. Dies geschieht auch, damit seit dem Behandlungsstopp im Frühling 2020 offene Dossiers rasch behandelt werden können.

Chronologie

Gesetz wird nach drei Jahren nachgebessert

Die Mehrwertabgabe ist Teil des Freiburger Raumplanungs- und Baugesetzes. 2016 hatte der Grosse Rat das revidierte Gesetz genehmigt. 2018 traten die Regelungen zur Mehrwertabgabe in Kraft, und 2019 stellte die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion die ersten Veranlagungsverfügungen aus. Im Sommer 2020 reichten die Grossräte Bruno Boschung (CVP, Wünnewil-Flamatt) und Nadine Gobet (FDP, Bulle) zusammen mit 30 anderen Grossräten eine Motion ein, die Nachbesserungen verlangte, da das System in der Umsetzung Rechtsunsicherheit schaffe. Sie wollten Änderungen bezüglich der Berechnungsgrundlage, des Schuldners und des Zeitpunkts der Erhebung der Abgabe. Der Grosse Rat hat die Motion im August 2020 angenommen. Staatsrat Jean-François Steiert versprach damals, die Anpassungen möglichst rasch vorzunehmen. Bis es so weit war, waren die Verfügungen und Rechnungen für die Mehrwertabgabe suspendiert. Am Donnerstag hat der Kanton das überarbeitete Gesetz nun vorgestellt. im

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