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Gewerbler erhält keine Invalidenrente

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Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Ein heute 54-jähriger Mann war Besitzer einer eigenen Firma und arbeitete selbst viel auf Baustellen, ehe er 2002 einen Bandscheibenvorfall erlitt. Mit der harten Arbeit auf dem Bau war es von da an vorbei. Der Mann meldete sich bei der Invalidenversicherung des Kantons Freiburg. Diese stimmte einer beruflichen Umorientierung zu: Er erhielt in seiner eigenen Unternehmung eine Ausbildung für Büroarbeit. Weil sich sein Gesundheitszustand in der Folge verschlechterte, erhielt der Mann ab 2005 jedoch eine volle Invalidenrente, ab 2007 noch eine 80-Prozent-Rente.

Florierende Firma

2013 stellte die Invalidenversicherung fest, dass die Firma des Mannes unterdessen 29 Angestellte und fünf Lehrlinge beschäftigte – 2002 hatte er zwei Angestellte gehabt, und seine Frau hatte ein 50-Prozent-Pensum für Büroarbeiten inne. Der Jahresumsatz war von einer halben Million Franken auf fünf Millionen Franken gestiegen. Der Mann zahlte sich selber einen Monatslohn von 3200 Franken aus; früher hatte er 8000 Franken verdient. Er halte seinen Lohn bewusst tief, befand die Invalidenversicherung; sein Lohn entspreche nicht der Realität. Die Firma bezahle einem Handwerker 4500 Franken im Monat, einer Sekretärin 4300 Franken; und seine Frau erhalte für ein 50-Prozent-Pensum 7000 Franken im Monat. Durch den tiefen Lohn an den Patron könne das Unternehmen Reserven schaffen und durch Investitionen ihren Wert sowie die Dividenden steigern.

Zudem stellte ein Spezialist der Invalidenversicherung fest, der Mann habe für eine Stelle als Verwalter seine Arbeitskraft fast vollständig wiedererlangt. Die Versicherung entschied daher, seine Invalidenrente zu streichen.

Möglichen Lohn einbeziehen

Der Mann wehrte sich dagegen: Die Umsatzzahlen hätten die Versicherung blind dafür gemacht, dass er immer noch nicht fähig sei, mehr als 20 Prozent zu arbeiten. Das Gericht müsse nicht den Umsatz der Firma mit ihrem früheren Umsatz vergleichen, sondern vielmehr berechnen, was er als Firmenchef verdienen würde, wenn er zu 100 Prozent arbeiten könnte. Er zog den Fall vor das Freiburger Kantonsgericht, welches jedoch der Versicherung recht gab: Bei der Bestimmung der Invalidenrente gehe es nicht nur um die Frage der Invalidität, sondern vor allem auch um den Erwerbsausfall. «Der Invaliditätsgrad ist ein juristischer Begriff, der sich vor allem auf wirtschaftliche Elemente stützt, nicht auf medizinische», hielt das Kantonsgericht in seinem Entscheid fest (die FN berichteten).

Der Mann ging daraufhin vor das Bundesgericht. Doch auch da blitzte er nun ab. Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid fest, dass bei den aktiven Versicherten der Invaliditätsgrad an der Höhe des Lohnes bemessen wird. Die Invalidenversicherung habe dem Mann eine Umschulung ermöglicht; nun könne er in seiner Firma all jene Aufgaben übernehmen, die mit seiner körperlichen Verfassung vereinbar seien.

Arbeitsunfähigkeit zu gering

Das Bundesgericht stellt in seinem Entscheid den früheren dem jetzigen Lohn des Mannes gegenüber; dabei stützt es sich auf statistische Angaben der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung. So berechneten die höchsten Schweizer Richter, dass der Mann zu 34 Prozent arbeitsunfähig ist. Um aber eine Invalidenrente zu erhalten, muss jemand zu mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig sein. Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Mannes daher ab; er muss die Verfahrenskosten von 800 Franken übernehmen.

Der Entscheid 9C_363/2016 wurde auf der Internetseite des Bundesgerichts veröffentlicht.

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