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Guthaben: Vergessen, aber nicht verloren

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Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Nur noch wenige Angestellte verbringen ihr ganzes Erwerbsleben beim gleichen Arbeitgeber. Die grosse Mehrheit wechselt mehrmals und ändert dabei vielleicht sogar die Erwerbsform: angestellt, selbstständig oder eine Kombination davon. Auch einmal arbeitslos zu werden, ist im Lauf des Berufslebens heute keine Seltenheit mehr. In jedem Fall bleibt der Anspruch auf die nach BVG einbezahlten Beiträge bestehen – im Anstellungsverhältnis sind das die selbst einbezahlten wie auch jene des Arbeitgebers.

Was geschieht mit Guthaben?

Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird durch den Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) gemeldet. Diese erstellt daraufhin eine Abrechnung und will wissen, wohin die angesparten Beiträge zu überweisen sind. Normalerweise wird das Guthaben dann der Pensionskasse des neuen Arbeitgebers übertragen.

Nicht selten aber geht die schriftliche Anfrage verloren oder vergessen. Das Guthaben bleibt liegen, und spätestens nach zwei Jahren muss die Vorsorgeeinrichtung die Gelder an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überweisen. Im schlimmsten Fall bleibt das Geld für immer dort liegen, und der Versicherte muss schliesslich eine tiefere Rente oder ein tieferes Kapital in Kauf nehmen.

Suche nach Guthaben

In der Schweiz gibt es private Unternehmen, die gegen ein Entgelt nach «kontaktlosen» oder vergessenen Geldern suchen. Man kann aber auch auf eigene Faust Nachforschungen anstellen – gratis. Zuständig dafür ist die Zentralstelle für die zweite Säule. Die hiesigen Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen sind verpflichtet, dieser Stelle regelmässig Gut­haben zu melden, bei denen der Kontakt zu den Versicherten nicht mehr hergestellt werden kann. Notwendig für die Suche ist das Ausfüllen eines schriftlichen Formulars (www.zentralstelle.ch) mit den Koordinaten zur Person und den jeweiligen Arbeitsverhältnissen. Nach Erhalt der Anfrage vergleicht die Zentralstelle die persönlichen Daten mit den eingegangenen Meldungen der Vorsorgeeinrichtungen.

Gibt es eine Übereinstimmung, wird die betroffene Person informiert. Der Transfer des Guthabens von der kontoführenden Einrichtung zur aktuellen Vorsorgeeinrichtung ist anschliessend durch die berechtigte Person selber zu organisieren. Ein Übertrag lohnt sich, denn in der Regel verzinsen Freizügigkeitseinrichtungen von Banken oder Versicherungen die Guthaben höher als die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

Gelder sind nicht verloren

Auch nach der Pensionierung sind liegen gebliebene Gelder nicht verloren. Die Zentralstelle untersucht die gemeldeten Guthaben und findet üblicherweise aufgrund der Rentenzahlungen der ersten Säule (AHV) die Adressangaben der Betroffenen. Diese und die kontoführende Einrichtung werden entsprechend informiert.

Bei Unterbruch der Erwerbstätigkeit, bei Arbeitslosigkeit oder wenn weniger verdient wird als der versicherbare Mindestlohn, geht das Vorsorgeguthaben auf eine Freizügigkeitspolice, ein Freizügigkeitskonto oder an die Auffangeinrichtung BVG. Auf jeden Fall bleibt es für die Altersvorsorge und allenfalls für die Absicherung bei Invalidität und Tod gebunden; eine Auszahlung ist erst ab einem gesetzlich festgelegten Alter möglich.

Selbstständig Erwerbstätige haben grosse Freiheiten beim Sparen für das Alter und sind nicht obligatorisch der 2. Säule unterstellt. Das bringt Vorteile, es sind aber auch weitreichende Entscheidungen zu treffen. Ein Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung ist unter Umständen ebenfalls möglich und kann je nach Lebensform und Schutz für die Familie sinnvoll sein (3-Säulen-Prinzip).

Verzichten die neu selbstständig Erwerbenden auf einen Anschluss, so ist auch ihr Vorsorgeguthaben auf eine Freizügigkeitspolice, ein Freizügigkeitskonto oder an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu überweisen, oder es kann innerhalb eines Jahres seit Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit auf Antrag ausbezahlt werden.

Die Autorin

Maria Bächler ist Treuhänderin mit eidg. Fachausweis, Prokuristin bei CORE Partner, Düdingen-Freiburg-Bern. mba@core-partner.ch

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