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Informationsgesetz: Fragwürdige Geheimniskrämerei

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In Cerniat wollte Herr Coissac, der in diesem Ort eine Ferienkolonie betreibt, die öffentlich zugänglichen Gemeindeversammlungen filmen. Er hat damit nichts Verbotenes getan, sondern etwas, das dank dem Informationsgesetz erlaubt ist, den Anwesenden jedoch nicht in den Kram gepasst hat.

Es war also nicht Herr Coissac, der die Gemeindeversammlung störte, vielmehr fühlten sich die Anwesenden durch die Präsenz einer Filmkamera gestört. Ihnen eilten zuerst der Oberamtmann und danach die Polizei zu Hilfe, welche zuerst die Kamera von Herrn Coissac konfiszierte und diesen schliesslich in Handschellen gefesselt abführte.

 Dieser Form von Volksjustiz hat nun der Staatsrat mit seinem faktischen Aufzeichnungsverbot (FN vom 5. September 2012) den Rücken gestärkt: Künftig entscheiden die Anwesenden einer Gemeindeversammlung, ob das im Informationsgesetz verankerte Öffentlichkeitsprinzip angewendet wird oder nicht.

Die Geheimniskrämerei um politische Geschäfte darf damit weitergehen: Der Staatsrat hat also nicht etwa ein Problem gelöst, sondern auf die berechtigte Forderung nach Transparenz mit Repression reagiert. Die sinnleere Begründung aus dem Departement von Erwin Jutzet, wonach «es Privatpersonen grundsätzlich möglich sein muss, die Versammlungen aufzuzeichnen», lässt sich ohne Konsequenz für die Praxis ersetzen durch: «Privatpersonen ist es grundsätzlich verboten, die Versammlungen aufzuzeichnen». Ob sich dies tatsächlich noch mit dem Informationsgesetz vereinbaren lässt, wird noch zu prüfen sein.

Christoph Schütz, Freiburg

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